Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage bei Anteilen an Genossenschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Eigenheimzulage für eine Beteiligung an einer Wohnungsbaugenossenschaft wird nicht gewährt, wenn deren Tätigkeit auf Herstellung und Veräußerung von Häusern gerichtet ist.

 

Normenkette

EigZulG § 17

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.03.2007; Aktenzeichen IX R 28/06)

BFH (Urteil vom 29.03.2007; Aktenzeichen IX R 28/06)

 

Tatbestand

Die Kläger unterzeichneten am 11.02.1998 die Beitrittserklärungen zu der am … 1997 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Wohnungsbaugesellschaft e.G. (im Folgenden W. genannt), nachdem sie auf diese Beteiligungsmöglichkeit durch ihren Steuerberater, Herrn …, hingewiesen worden waren. Herr … war bis November 2000 auch der steuerliche Berater der W.. Die Einzahlung der Geschäftsanteile in Höhe von je 10.000 DM erfolgte am 12.02.1998. Die W. nahm die Beitrittserklärungen am 14.02.1998 an. In § 13 Abs. 2 der Satzung vom 27.09.1997 räumte die W. den Genossenschaftsmitgliedern unwiderruflich das in § 17 Abs. 1 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) vorausgesetzte vererbliche Recht ein. Nach der Satzung war Zweck der Genossenschaft die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder vorrangig durch eine gute und sichere Wohnungsversorgung, sowie die Möglichkeit des Erwerbs von Wohnungseigentum für Mitglieder (§ 2 Abs. 1). Gemäß § 13 Abs. 1 lit. a hatte jedes Mitglied insbesondere das Recht, eine Genossenschaftswohnung zu angemessenen Preisen zu nutzen und nach lit. g die Wohnung nach Maßgabe des § 14 der Satzung zu erwerben. Das Recht auf Nutzung und Erwerb einer Genossenschaftswohnung oder eines Eigenheimes sollte nach § 14 Abs. 1 in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zustehen. Über das Vermögen der W. wurde mit Beschluss des Amtsgerichts … vom …2000 das Insolvenzverfahren eröffnet und damit die W. aufgelöst. Ihre Löschung wegen Vermögenslosigkeit erfolgte am …2004 von Amts wegen.

Die W. verfügte in ihrem Gründungsjahr 1997 über keinerlei Grundbesitz. In dem letzten dem Beklagten vorgelegten Jahresabschluss zum 31.12.1998 wies die W. unter „Zum Verkauf bestimmte Grundstücke, Grundstücke ohne Bauten” im Umlaufvermögen 1.506.409,26 DM aus. Diese Position setzte sich ausweislich der Erläuterungen zusammen aus den Bauvorhaben A (1.020.456,54 DM), B (23.355,00 DM) und C, …straße (462.597,70 DM). Grundstückskaufverträge datieren vom 29.12.1998 (… insg. 1.323 qm), 19.08.1998 (…, 2.565 qm, aber nur ½-Anteil veräußert und nur zu ½ bzw. 1/10 von W. erworben) und 28.12.1999 (…, 601 qm, hiervon noch zu vermessende Teilfläche von 293 qm). Die Kaufverträge wurden alle beidseitig nicht erfüllt. Im Geschäftsbericht 1998 der W. ist unter „B. Geschäftspolitische Ausrichtung” ausgeführt:

„… Das heißt, diesen Mitgliedern im vorgegebenen Förderzeitraum von acht Jahren die vom Staat vorabgezahlte Förderung für ihre Genossenschaftsbeteiligung nicht nur zu erhalten, sondern diesen Mitgliedern auch alle Vorteile, die die Genossenschaft bei der Errichtung von Eigenheimen nutzen wird, an die Genossenschaftsmitglieder weiterreichen wird. … Die bereits im letzten Jahr geplante Erstellung von 15 Reiheneinfamilienhäusern in … musste wegen eigentumsrechtlicher Schwierigkeiten der Vorbesitzer bis heute verschoben werden. Nach unmittelbar bevorstehender Beseitigung dieser Probleme kann nun das gesamte Bauvorhaben auf der Basis dieser neuen Bauweise … durchgeführt werden. Weitere Bauvorhaben in C, D und E stehen kurz vor Ausführungsbeginn.”

Die W. schaltete Werbeannoncen u.a. in der …. Hierbei wurde vor allem die steuerliche Förderung in den Vordergrund gestellt. Das Prospekt zur Informationsveranstaltung am 29.01.1998 lautete:

„Wie kommt eine Familie mit Kindern schnell zum eigenen Heim? Neu Sparen in Genossenschaftsanteilen „Waigels Renditeknüller”* (*so titelte die Verbraucherzeitung Finanztest, Ausgabe 6/97) Informieren Sie sich am … …1998 im TechnologiePark … über die staatlich garantierten Vorteile des Genossenschaftssparens. So kommen Sie schneller zum eigenen Heim als Sie bisher dachten.”

Der Beklagte setzte die Eigenheimzulagen mit Bescheiden vom 14.04.1998 ab 1998 jeweils auf 800 DM fest. Die Bescheide ergingen nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig im Hinblick darauf, dass zurzeit nicht abschließend beurteilt werden könne, ob die angeschafften Genossenschaftsanteile nach § 17 EigZulG zulagenbegünstigt seien.

Mit Bescheiden vom 04. bzw. 05.12.2001 hob der Beklagte die Festsetzung der Eigenheimzulage ab 1998 nach § 165 Abs. 2 AO unter Verweis auf sein Schreiben vom 16.11.2001, auf das Bezug genommen wird, auf und forderte jeweils 3.200,00 DM für die Jahre 1998 bis 2001 von den Klägern zurück.

Die Kläger legten hiergegen am 02.01.2002 Einspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, dass unter Verweis auf eine nicht unumstrittene und für die Steuerpflichtigen und Gerichte nicht bindende Verwaltungsmeinung von dem Wortaut des § 17 EigZulG abgewichen würde. Maßgeblich sei allein der Gesetzeswortlaut, was auch der ...

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