Entscheidungsstichwort (Thema)

Ist das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz verfassungsgemäß?

 

Leitsatz (amtlich)

Der Spieleinsatz ist als steuerliche Bemessungsgrundlage ein sachgerechter Maßstab, denn auch soweit Gewinne zum Weiterspielen verwendet werden, liegt darin eine Verwendung von Vermögen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Spielers berührt.

Der Spieleinsatz ist als steuerliche Bemessungsgrundlage hinreichend bestimmt. Hierbei ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass bei den Spielgeräten neuer Bauart ein Betrag mit der Umbuchung in den Punktespeicher als Einsatz erfasst wird.

Die Besteuerung von Glücksspielen unterliegt allein nationalem Recht und ist nicht harmonisiert.

 

Normenkette

GG Art. 3, 12 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 a; HmbSpVStG § 1 Abs. 2 Nr. 1, §§ 4, 8, 12

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.12.2011; Aktenzeichen II R 51/10)

BFH (Urteil vom 07.12.2011; Aktenzeichen II R 51/10)

 

Tatbestand

Die Klägerin stellt in Hamburg in Spielhallen Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG) und Unterhaltungsgeräte nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 HmbSpVStG auf. Mit Bescheid vom 08.02.2006 setzte der Beklagte die Spielvergnügungsteuer für Oktober 2005 auf 3.000 € für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und auf 320 € für vier Unterhaltungsgeräte, insgesamt auf 3.320 € fest. Der Beklagte hatte die Besteuerungsgrundlagen auf der Grundlage der Anzahl der aufgestellten Spielgeräte und der zuvor entrichteten Spielgerätesteuer in Höhe von 300 € pro Spielgerät geschätzt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Beklagte wies unter dem Punkt "Erläuterungen" daraufhin, dass die Steuerfestsetzung bei gleich bleibenden Besteuerungsgrundlagen als unbefristete Steuerfestsetzung für die nachfolgenden Monate wirke.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 13.02.2006 Einspruch ein.

Am 06.07.2006 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage mit dem Antrag, die Spielvergnügungsteuer für Oktober 2005 und die folgenden Monate aufzuheben.

Nachdem der Hamburgische Gesetzgeber am 06.10.2006 das HmbSpVStG mit Wirkung zum 01.10.2005 (HmbGVBl. 2006, 509) unter anderem im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz geändert hatte, gab die Klägerin am 23.03.2007 Spielvergnügungsteueranmeldungen für die Monate Oktober 2005 bis Februar 2007 ab und legte gleichzeitig Einspruch ein. Auf der Grundlage der entsprechenden Steueranmeldung erließ der Beklagte am 17.04.2007 Spielvergnügungsteuerbescheide für die Monate Oktober 2005 bis Februar 2007. Für die Monate Oktober 2005 setzte der Beklagte die Steuer auf 4.197,44 € (3.877,44 € für Spielgeräte nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 HmbSpVStG und 320 € für Spielgeräte nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 HmbSpVStG) fest. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit Einspruchsentscheidung vom 19.03.2007 hat der Beklagte die Einsprüche gegen den Spielvergnügungsteuerbescheid vom 08.02.2006 als unbegründet zurückgewiesen.

Nach Ergehen der Einspruchsentscheidung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, dass das HmbSpVStG verfassungswidrig sei. Es verstoße gegen Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG), denn als örtliche Aufwandsteuer müsse die Steuer zumindest theoretisch dem Spielgast auferlegt werden können, sie müsse also auf Abwälzbarkeit angelegt sein. Das sei jedoch nicht der Fall. Nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes solle Bemessungsgrundlage der Steuer alles sein, was für die Nutzung des Spielgerätes aufgewendet werde. Dies bedeute jedoch, dass der Unternehmer die Spielvergnügungsteuer auf den Spieleinsatz des Spielers aus eigenen Mitteln zu zahlen habe. Diesem Verständnis entspreche auch die Gesetzesanwendung des Beklagten, der die Steuer nicht in den Einsatz einkalkuliere, sondern diese auf den Einsatz hinaufrechne. Für eine kalkulatorische Abwälzbarkeit der Steuer auf den Spielgast bestehe kein Raum, denn diese setze voraus, dass der Automatenaufsteller tatsächlich eine Abwälzungsmöglichkeit habe. Eine solche sei dem Automatenaufsteller jedoch rechtlich bindend untersagt. Durch die Vorgaben der Spielverordnung über den Einsatz, den Höchstgewinn und die Gewinnchance bestehe für den Automatenaufsteller kein Spielraum wie bei anderen, nicht preisgebundenen Veranstaltungen, die Steuer über den Preis auf den Spielgast abzuwälzen. Etwas anderes gelte auch nicht für die am 01.01.2006 in Kraft getretene neue Spielverordnung (vom 27.01.2006, BGBl I 2006, 280, SpielV n. F.). Der Spielgeräteaufsteller könne auch an den nach der SpielV n. F. zugelassenen Geräten nichts hinsichtlich Spieldauer, Spieleinsatz und auszuschüttendem Gewinn verändern. Von einer "auf Abwälzung angelegten" örtlichen Aufwandsteuer könne jedoch nur dann gesprochen werden, wenn eine Abwälzung der Steuer auch tatsächlich möglich sei. Erst in einem zweiten Schritt, das heißt, wenn eine tatsächliche Abwälzung am Markt nicht durchsetzbar sei, könne der Automatenaufsteller auf die kalkulatorische Abwälzung verwiesen werden. Es kom...

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