rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuerfreier Veräußerungsgewinn bei Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens - hier: Grundstück

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens steht ungeachtet ihres zeitlichen Zusammenfallens nicht in dem für die Annahme einer Veräußerung im Rahmen der Aufgabe des Betriebes erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe, wenn sie sich als Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit des Unternehmens darstellt.

2. Ein Anzeichen dafür, dass bereits bei Erwerb eines Grundstücks eine Verkaufsabsicht vorgelegen hat, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb, Bebauung und Verkauf. Dabei ist unerheblich, dass die eigentliche Absicht auf eine andere Nutzung gerichtet und eine Veräußerungsabsicht lediglich bedingt vorhanden war.

 

Normenkette

GewStG § 2; EStG §§ 15-16, 34

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin durch den Verkauf ihres einzigen Grundstücks einen gem. § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigten Veräußerungsgewinn erzielt hat, der nicht in die Berechnung des Gewerbeertrages einzubeziehen ist.

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom ... 2005 gegründet. Ihr Gesellschaftszweck war der Ankauf, der Besitz und die Verwaltung eigener Liegenschaften, insbesondere der "A" und aller damit im Zusammenhang stehenden erlaubnisfreien Geschäfte. Gesellschafterin war neben der persönlich haftenden Gesellschafterin, der B-GmbH, die keine Einlage zu leisten hatte, C mit einer Kommanditeinlage von ... €. Das Beteiligungsverhältnis war maßgeblich für die Gewinn- und Verlustbeteiligung und die Verteilung des Auseinandersetzungsguthabens.

Durch notariellen Kaufvertrag vom ... 2005 erwarb die Klägerin das Grundstück X-Straße 1 "A" für einen Kaufpreis von ... €. Der Kaufpreis war fällig 14 Tage nach schriftlicher Mitteilung des Notars an den Käufer, dass alle zur vertragsgemäßen Eigentumsumschreibung erforderlichen Unterlagen vorlagen. Der Übergang der Nutzen- und Lasten sollte zum Monatsersten nach der Kaufpreishinterlegung erfolgen. Nach den Angaben der Klägerin erfolgte die Überweisung auf das Notaranderkonto zunächst am ... 2005. Das Geld wurde dann jedoch zurücküberwiesen, weil die Voraussetzungen für die Kaufpreiszahlung erst im ... 2006 erfüllt waren.

Die Klägerin gehörte zu einer Unternehmensgruppe, die vom Zeugen D, dem Ehemann der Kommanditistin, gelenkt wird. Diese Unternehmensgruppe befasst sich mit der Projektentwicklung von Immobiliengrundstücken. Die Gruppe hatte ... das von ihr heute noch genutzte Gebäude X-Straße 2 erworben und saniert. Sie war in der Folgezeit in die Entwicklung des gesamten Quartiers eingebunden, zu dem auch das sog. ... und das in Rede stehende Grundstück "A" gehört. Bereits ... begannen Verhandlungen über den Ankauf dieses Grundstücks. Ein Kaufvertragsentwurf mit "Stand ..." weist D als Erwerber aus. Unter dem ... 2004 erwirkte die E GmbH & Co KG einen Vorbescheid nach § 65 Hamburgische Bauordnung. In der Folgezeit geriet der Geschäftspartner des Zeugen D in wirtschaftliche Bedrängnis. Der Zeuge D wurde in diesem Zusammenhang aus Bürgschaften in Anspruch genommen und musste schließlich ... die eidesstattliche Versicherung abgeben.

Am ... 2005 veräußerte die Klägerin das Grundstück für einen Kaufpreis von ... € an die F Grundstücksgesellschaft mbH & Co KG (F), deren Geschäftsführer der Zeuge G ist. Von dem Kaufpreis sollte ein Teilbetrag für aufgewendete Projektierungskosten in Höhe von ... € innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Kaufvertrages an die Verkäuferin gezahlt werden. Der Restbetrag in Höhe von ... € war fällig nach Eingang der Mitteilung des Notars, dass alle erforderlichen Unterlagen zur vertragsgemäßen Eigentumsumschreibung vorliegen.

In der Folgezeit wurde die Klägerin aufgelöst und im Handelsregister gelöscht. Ihr Vermögen wurde im Rahmen der Liquidation verteilt.

In ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2005 erfasste die Klägerin für das Objekt "A" unter der Position "A. Umlaufvermögen I. Vorräte 1. unfertige Erzeugnisse" einen Betrag in Höhe von ... €. In der Gewerbesteuererklärung für 2006, das Streitjahr, erklärte sie einen Gewerbeertrag in Höhe von ./. ... €. In der Anlage zur Erklärung erläuterte sie, dass ein gewerbesteuerfreier Aufgabegewinn in Höhe von ... € aus der Veräußerung ihres Grundstücks entstanden sei. Von dem Verkaufspreis in Höhe von ... € seien Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten sowie Projektierungskosten von insgesamt ... € abzuziehen. Der Beklagte folgte dem nicht und setzte mit Bescheid für 2006 über den Gewerbesteuer-Messbetrag vom 28.08.2008 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... € fest. Hiergegen legte die Klägerin am 01.10.2008 Einspruch ein. Nach Betriebsprüfung setzte der Beklagte durch Änderungsbescheid vom 20.01.2009 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf ... € herab und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Gegen die am 03.11.2009 ergangene Einspruchsentscheidung erhob die Klägerin ...

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