rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkunftserzielungsabsicht bei Verpachtung eines unbebauten Grundstücks

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Verpachtung eines unbebauten Grundstücks zu Konditionen, die selbst innerhalb eines Prognosezeitraums von 100 Jahren keinen Totalüberschuss erwarten lassen, muss nach Art und Weise der Bewirtschaftung eine Überschusserzielungsabsicht ausgeschlossen werden. Ob eine entgegenstehende Beweisvermutung auch bei dauerhafter Verpachtung von unbebautem Grundbesitz gilt, kann demnach offen bleiben.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; AO § 165 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1

 

Tatbestand

Die Kläger zu 1) und 2) sind zu je 1/2 Miteigentümer von unbebautem Grundbesitz. Aus der Verpachtung des Grundbesitzes erzielen die Kläger Pachterträge in Höhe von 500 DM und teilweise Jagdpacht in Höhe von ca. 13 DM, jeweils pro Jahr. Der Erwerb war überwiegend fremdfinanziert. Daraus ergaben sich jahrelange Verluste, die als negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte erklärt wurden. Die Summe der erklärten Verluste für die Jahre 1985 - 1998 überstieg 60.000 DM.

Die vom Finanzamt - FA - erklärungsgemäß erlassenen Feststellungsbescheide für die Jahre 1985 - 1987 ergingen ohne Nebenbestimmung; für das Jahr 1988 enthielt der ursprüngliche Feststellungsbescheid die Nebenbestimmung: „Der Bescheid ist nach § 165 (1) Abgabenordnung vorläufig, weil eine abschließende Beurteilung der Pachtleistungen noch nicht möglich ist”. Dieselbe Nebenbestimmung enthielten auch die Feststellungsbescheide für die Jahre 1989 - 1992.

Im Jahre 1997 teilte das FA im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Schätzungsbescheid 1995 dem Kläger zu 3) als Steuerberater der Kläger zu 1) und 2) mit, es beabsichtigte, keine Einkunftserzielungsabsicht mehr anzunehmen. Hiergegen wandten sich die Kläger und beriefen sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, die bei der Vermietung von Grundstücken regelmäßig von einer Überschusserzielungsabsicht ausgehe. Mit der Einspruchsentscheidung für 1995 vom 06.07.2000 verneinte das FA dann die Überschusserzielungsabsicht und wies darauf hin, bei unbebauten Immobilien - wie im Streitfall - seien Besonderheiten zu beachten.

Nach Bestandskraft dieser Rechtsbehelfsentscheidung für 1995 änderte das FA auch die Feststellungsbescheide für die Streitjahre (1988 - 1992) nach § 165 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung - AO -, lehnte die Feststellung von Einkünften für die Streitjahre ab und berief sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung für 1995. Wegen des Inhalts wird auf die Änderungsbescheide vom 29.09.2000 Bezug genommen.

Die Einsprüche vom 02.11.2000 gegen die Änderungsbescheide blieben erfolglos. Wegen der Gründe des FA wird auf die Einspruchsentscheidung vom 05.04.2001 Bezug genommen, die nur die Kläger zu 1) und 2) als Einspruchsführer aufführt.

Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter, die erklärten Verluste für die Streitjahre festzustellen.

Sie tragen vor: Nach § 165 AO könne die Steuer vorläufig festgesetzt werden, soweit ungewiss sei, ob die Voraussetzungen der Entstehung einer Steuer eingetreten seien. Umfang und Grund der Vorläufigkeit seien anzugeben. Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt habe, könne sie die Festsetzung aufheben oder ändern.

Die Kläger zu 1. und 2. erzielten aus der Vermietung des Grundstücks Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Lediglich diese Einkunftsart sei Gegenstand des Feststellungsverfahrens. Insoweit könne auch ein Vorläufigkeitsvermerk nur diese Einkunftsart umfassen. Nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO sei die vorläufige Festsetzung, abgeleitet aus dem Eingangswort „soweit”, begrenzt auf den nach § 165 Abs. 1 Satz 3 AO angegebenen Umfang. Hiernach sei der Bescheid vorläufig wegen der Beurteilung der Pachtleistung. Keineswegs könne hieraus abgeleitet werden, dass die Vorläufigkeit sich auf die Einkünfte bzw. Einkunftserzielung erstrecke. Da eine Änderung der Bescheide nach § 165 Abs. 2 AO nur möglich sei, soweit die Vorläufigkeit im Bescheid angegeben sei, seien die Voraussetzungen zur Änderung bzw. Ablehnung der Feststellung nicht gegeben.

Hätte der Beklagte den Bescheid hinsichtlich der Einkunftserzielungsabsicht vorläufig halten wollen, so hätte diese Tatsache in der Begründung zu § 165 AO bei Erlass des Bescheides hinreichend klar und verständlich angegeben werden müssen. Durch den vom Beklagten angebrachten Vermerk sei der Umfang der Änderungsmöglichkeit auf die Beurteilung der Pachtleistungen beschränkt. Der Pächter des Grundstücks könne bestätigen, dass er alljährlich für die Nutzung des betreffenden Grundstücks eine Pacht an die Beteiligten gezahlt habe. Was ansonsten zu den Pachtleistungen noch zu überprüfen sei, sei vom Beklagten bisher nicht dargestellt worden.

Auch eine Auslegung des Vorläufigkeitsvermerks des Beklagten führe nicht dazu, dass der gesamte Bescheid von der Vorläufigkeit erfasst werde. Die ...

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