Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung betr. Körperschaftsteuer 1995
Tenor
Der Körperschaftsteuerbescheid für 1995 vom 22. Dezember 1998 wird von der Vollziehung ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens Werden dem Antragsgegner auferlegt.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Die Astin., deren Stammkapital 51.000 DM beträgt, wurde zum 5. Januar 1990 gegründet (Dok, Bl. 3). Gründungsgesellschafter der Astin. waren die drei Geschäftsführer, die jeweils eine Stammeinlage von 17.000 DM übernahmen. Gegenstand des Unternehmens waren und sind die Planung und Ausführung der elektrischen Ausrüstung von Industrie- und umwelttechnischen Anlagen (Dok, Bl. 4).
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung bei der Astin. stellte der Ag. fest, dass die Astin. Sozial Versicherungsbeiträge für die drei Geschäftsführer einbehalten und abgeführt hatte Nachdem das zuständige Arbeitsamt im Jahr 1994 Anträge der Geschäftsführer auf Gewährung von Kurzarbeitergeld abgelehnt hatte, weil die Geschäftsführer nicht in der Hauptsache als Arbeitnehmer tätig seien (Rbh. Bl. 3 ff.), beantragte die Astin. bei der zuständigen Krankenkasse die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge. Sowohl die Arbeitgeber- wie auch die Arbeitnehmeranteile wurden im Jahr 1995 an die Geschäftsführer ausbezahlt. Die Arbeitgeberbeiträge betrugen insgesamt 172.367 DM.
Der Ag. wertete die Auszahlung der Arbeitgeberanteile als verdeckte Gewinnausschüttung. Er erließ am 22. Dezember 1998 einen dementsprechend geänderten Bescheid zur Körperschaftsteuer für 1995.
Gegen diesen Bescheid legte die Astin Einspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden ist. Einen mit Schreiben vom 13. Januar 1999 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies der Ag. mit Schreiben vom 20. Januar 1999 zurück (Rbh, Bl. 5) Hiergegen legte die Astin. am 3. Februar 1999 Einspruch ein (Rbh, Bl. 16) den der Ag. mit Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 1999 als unbegründet zurückwies.
Am 9. Juli 1999 wandte sich die Astin. an das Finanzgericht.
Die Astin. beantragt (sinngemäß. Bl. 1),
den Körperschaftssteuerbescheid für 1995 vom 22. Dezember 1998 von der Vollziehung auszusetzen.
Die Astin. zweifelt die Annahme des Ag. an, wonach eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege. Bei der Bemessung der Geschäftsführerbezüge sei man von festen Lohnkosten ausgegangen, und zwar von einem Bruttogehalt zuzüglich dem zu zahlenden Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Die nachträgliche Befreiung von der Sozialversicherungspflicht sei für sie, die Astin., nachrangig gewesen. Hätte von Anfang an die Sozialversicherungsfreiheit festgestanden, hätte man das Bruttogehalt der Geschäftsführer entsprechend erhöht, um so diesen eine freiwillige Versicherung zu ermöglichen.
Das Abstellen auf eine insoweit im Vorhinein getroffene Vereinbarung beinhalte einen übertriebenen Formalismus.
Im übrigen verweist die Astin. auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach zivilrechtliche Ansprüche einer Kapitalgesellschaft gegen einen Gesellschafter-Geschäftsführer, die in der Steuerbilanz zu aktivieren seien, die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ausschlössen Vorrangig sei im Streitfall die Berichtigung der Bilanz des Jahres 1995.
Der Ag. beantragt sinngemäß (Bl. 9),
den Antrag als unbegründet abzuweisen.
Er verweist im wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 1999 (Rbh, Bl. 22). Die Gesellschafter-Geschäftsführer hätten, was die Auszahlung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung betreffe, gleichgerichtete Interessen verfolgt. Mithin bedürfe es insoweit einer im Vorhinein getroffenen Vereinbarung. Eine solche liege jedoch nicht vor.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochten Körperschaftsteuerbescheides für 1995 ist zulässig (§ 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung –FGO–) und auch begründet.
1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 FGO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH –, der sich der erkennende Senat bisher immer angeschlossen hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, daß neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d.h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Mißerfolg (BFH – Beschlüsse vom 30...