Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorrang des § 23 EStG vor § 17 EStG bei der Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem 31.12.2008 angeschafft wurden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Durch das UntStRefG 2008 wurde die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen dahingehend neu geregelt, dass Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden, nunmehr nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG besteuert wurden.

2. Die Regelung des § 23 Abs. 2 S. 2 EStG a. F., wonach § 17 EStG keine Anwendung findet, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 vorliegen, entfiel deckungsgleich erst zusammen mit der Einführung der einheitlichen Besteuerung der im Privatvermögen zufließenden Kapitaleinkünfte zum 1.1.2009. Dass § 52a Abs. 11 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 keine Regelung enthält, die speziell die Aufhebung des § 23 Abs. 2 S. 2 EStG a. F. betrifft, beruht auf einem offensichtlichen Versehen des Gesetzgebers.

 

Normenkette

EStG 2002 § 23 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 52 Abs. 39; EStG Fassung: 2007-08-14 § 23 Abs. 2; EStG Fassung: 2007-08-14 § 17 Abs. 1; EStG Fassung: 2007-08-14 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG Fassung: 2007-08-14 § 52a Abs. 11; UntStRefG 2008 Art. 13

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.01.2015; Aktenzeichen IX R 16/14)

BFH (Urteil vom 13.01.2015; Aktenzeichen IX R 16/14)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob im Streitfall der Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der Regelung des § 17 EStG oder im Rahmen der Regelung des § 23 EStG der Besteuerung zu unterwerfen ist.

I.

Bis zur Änderung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (im Folgenden: UntStRefG 2008) lautete der Wortlaut von § 23 Abs. 2 EStG (im Folgenden § 23 Abs. 2 EStG a.F.) wie folgt:

(2) 1Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. 2§ 17 ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

Durch das UntStRefG 2008 (in Art. 1 Nr. 17) erhielt § 23 Abs. 2 EStG folgende Fassung:

(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

Das UntStRefG 2008 enthielt in der Anwendungsvorschrift des § 52a Abs. 11 EStG bezüglich § 23 EStG folgende Regelung:

(11) 1§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der am 1. Januar 2000 geltenden Fassung und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung sind auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Veräußerung auf einem nach dem 31. Dezember 1998 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht. 2§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 in der am 16. Dezember 2004 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden. 3§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 2008 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden. 4§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist letztmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden. 5§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist letztmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Veräußerung auf einem vor dem 1. Januar 2009 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht. 6§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist auf Termingeschäfte anzuwenden, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 erfolgt. 7§ 23 Abs. 1 Satz 5 ist erstmals für Einlagen und verdeckte Einlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 vorgenommen werden. 8§ 23 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Juli 1995 und vor dem 1. Januar 2009 anschafft oder nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 fertigstellt; § 23 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember 2008 anschafft oder fertigstellt. 9§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 23 Abs. 3 Satz 3 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. 10§ 23 Abs. ...

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