Entscheidungsstichwort (Thema)

Erweiterung des Betriebsprüfungszeitraums

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.08.1998; Aktenzeichen XI R 37/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt einen Werkzeug-Mietservice. Mit Prüfungsanordnung vom 25. August 1995 ordnete die Betriebsprüfungsstelle des beklagten FA eine Betriebsprüfung nach § 193 Abs. 1 AO für die Kalenderjahre 1992 bis 1994 an. Als Prüfungsbeginn wurde der 29. August 1995 angegeben. An dem genannten Tag begann die Prüferin mit der Prüfung im Büro des Steuerberaters des Klägers. Im Verlauf der Prüfung legte sie dem Steuerberater 2 Bestätigungsschreiben des Klägers über Metalllieferungen mit USt-Ausweis für 1988 und 1989 vor. Der Kläger bestätigte hiermit der Fa. … GmbH, daß er für Metallanlieferungen in der Zeit von Januar bis September 1988 einen Gesamtbetrag von DM 33.093,35 und in der Zeit von November 1988 bis Dezember 1989 DM 90.144,51 erhalten habe. Die Bestätigung hinsichtlich des Betrages von DM 90.144,51 enthält den Zusatz, daß dieser Betrag 14 % Mehrwertsteuer beinhalte; einen entsprechenden Vermerk mit errechneter Mehrwertsteuer von 14 % = DM 11.070,38 enthält die vom Kläger unter dem 31. Dezember 1989 dem Leistungsempfänger für die Lieferungen erstellte Rechnung.

Kopien dieser beiden Bestätigungsschreiben übersandte der jetzige Prozeßbevollmächtigte dem Kläger am 1. September 1995. In diesem Schreiben heißt es, daß sich der Vorgang auf das Kalenderjahr 1991 beziehe. Obwohl die Lieferungen außerhalb des Prüfungszeitraums vorgenommen worden seien, dürfe die Prüferin prüfen, ob er für die Lieferungen USt abgeführt habe.

Weder der Kläger selbst noch sein Steuerberater waren in der Folgezeit bereit, der Prüferin Einsicht in die Buchhaltung 1988 und 1989 zu gewähren.

Nachdem die Prüferin zuletzt am 2. April 1996 den Steuerberater vergeblich gebeten hatte, ihr die Buchhaltung des Klägers für die Jahre 1988 und 1989 zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, leitete die Bp-Stelle des beklagten FA am selben Tag, dem 2. April 1996 um 12.00 Uhr gegen den Kläger ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts ein, vorsätzlich Steuern für den Zeitraum 1988 und 1989 verkürzt zu haben (Vergehen gemäß § 370 AO). Der Verdacht wurde damit begründet, daß die Umsätze und Erlöse aus der Lieferung von Schrott lt. Rechnung vom 31. Dezember 1989 nicht versteuert worden seien. Der Einleitungsvermerk trägt das Datum des 3. April 1996; der Bp-Sachgebietsleiter hat ihn auch an diesem Tag unterschrieben.

Ebenfalls am 3. April 1996 erließ die Bp-Stelle eine Prüfungsanordnung – Ergänzung –, wonach nach § 4 Abs. 3 BpO die angeordnete Betriebsprüfung ausgedehnt wurde auf

ESt 1988 – 1989 Einheitsbewertung des Betriebsvermögens 1.1.1988 – 1.1.1989 Gewerbesteuer 1988 – 1989 Umsatzsteuer 1988 – 1989.

In der Begründung heißt es, daß der Verdacht einer Steuerstraftat bestehe. Die Ergänzung der Prüfungsanordnung wurde ebenso wie die Mitteilung über die Einleitung des Strafverfahrens vom FA unter dem 4. April 1996 dem Kläger persönlich und seinem Steuerberater übersandt. In dem Schreiben betr. die Einleitung des Strafverfahrens wurde der Kläger nach § 397 AO darauf hingewiesen, daß er von nun an die Stellung eines Beschuldigten innehabe und es ihm freistehe, sich zu den Beschuldigungen zu äußern oder nicht.

Am 24. April 1996 legte der Kläger gegen die Prüfungsanordnung – Ergänzung – Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Das Vorlegen des Kontrollmaterials aus den Kalenderjahren 1988 und 1989 reiche nicht aus, deshalb den Prüfungszeitraum zu erweitern. Naturgemäß bestehe der jeweilige jährliche Gesamtumsatz des Klägers nicht aus einer Rechnungslegung, sondern aus mehreren Rechnungen in der Addition. Wolle man der Auffassung des FA folgen, daß grundsätzlich anzunehmen sei, Umsätze seien unvollständig versteuert, könnte jeder Prüfungszeitraum erweitert werden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 14. August 1996 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. In den Gründen heißt es: Nach § 194 AO i.V.m. § 4 Abs. 3 BpO sollten grundsätzlich nur die letzten drei Besteuerungszeiträume geprüft werden, für die bis zur Unterzeichnung der Prüfungsanordnung Ertragsteuererklärungen abgegeben worden seien. Hier lägen zwei der in der genannten BpO-Vorschrift aufgeführten Ausnahmevoraussetzungen vor, denn es sei mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen zu rechnen, und es bestehe der Verdacht einer Steuerstraftat. Der Kläger sei der von der Prüferin ihm auferlegten Verpflichtung zum Nachweis der ordnungsgemäßen Versteuerung der durch Kontrollmaterial für 1988 und 1989 bekannt gewordenen Umsätze ohne plausible Begründung nicht nachgekommen, obwohl er hierzu nach § 90 AO verpflichtet gewesen sei. Deshalb habe sich ein begründeter Verdacht auf eine Steuerstraftat aufgedrängt und eine Erweiterung des Prüfungszeitraums erforderlich gemacht, zumal die sich aus dem Kontrollmaterial abzeichnenden Steuernachforderungen nicht al...

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