Entscheidungsstichwort (Thema)

Ein in ein Schulgebäude durch ein Versorgungsunternehmen fest eingebautes Heizungssekundärnetz als Betriebsvorrichtung des Versorgungsunternehmens

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein in ein Schulgebäude fest eingebautes Heizungs-Sekundärnetz - bestehend aus Heizleitungen, Steigleitungen, Heizkörpern und deren Anbindungen, das einem Versorgungsunternehmen dazu dient, die Schulräume und Turnräume mit Wärme zu versorgen, ist eine Betriebsvorrichtung der Versorgungs-GmbH.

 

Normenkette

InvZulG § 2 S. 1, § 3 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 2; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 94-95

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.11.2003; Aktenzeichen III R 4/02)

 

Tatbestand

Im Wärme-Lieferungsvertrag - WLV - vom 16. August / 12. September 1994 zwischen dem ... vertreten durch ... und der ... - GmbH -, über deren Vermögen das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 1. April 1999 das Insolvenzverfahren eröffnete und zu deren Insolvenzverwalter es Rechtsanwalt Dr. ... bestellte, verpflichtete sich die GmbH zur Versorgung der Grundschule mit Wärme zur Raumheizung und zur Errichtung einer Erdgasheizung einschließlich des Sekundärnetzes auf dem Grundstück ... Berlin. Nach Ziff. 1.4 des WLV „wird die Heizstation nur zu einem vorübergehenden Zweck für die Vertragsdauer - der WLV endet gemäß Ziff. 9.3 am 21. August 2014 - mit dem Grundstück verbunden. Sie wird durch Eigentumsmarken begrenzt. Sie ist kein Bestandteil des Grundstücks gemäß § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - und fällt nicht in das Eigentum ... oder des Grundstückseigentümers.“ die GmbH war nach Ziff. 1.5 WLV zur Demontage der derzeitigen Anlage verpflichtet und müsste die von ihr errichtete Heizzentrale gemäß Ziff. 9 und 5 WLV nach der 20. Heizperiode unverzüglich demontieren, wenn sie nicht bis zum 1. Oktober 2013 schriftlich darüber informiert würde, ob die Anlage anstelle der Demontage in einem ordnungsgemäßen und funktionsbereiten Zustand kostenlos an ... zu übereignen sei. Die Instandhaltung des Sanitärnetzes bezüglich der Erhaltung der Heizkörperfarbgebung und der Oberflächenschutz der Rohrleitungen ist nach Anlage 1 Ziff. 4 des WLV Sache ... das auch alle durch seine Gebäudenutzung verursachten Beschädigungen des Sekundärnetzes ersetzen muss. Für den Fall u. a. der Beantragung der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH war ... zur Vertragskündigung berechtigt - Ziff. 9.10 WLV -, wobei in Ziff. 9.12 WLV die Vertragsabwicklung für diesen Fall geregelt ist.

Für die Herstellungskosten der Anlage - nicht als Scheinbestandteil, sondern als Betriebsvorrichtung - beantragte die GmbH eine 20 %ige Investitionszulage. Im Anschluss an eine bei ihr durchgeführte Investitionszulage-Sonderprüfung, deren Ergebnisse im Bericht vom 2. August 1996 niedergelegt sind, sah der Prüfer die Anlage nicht als Scheinbestandteil oder Betriebsvorrichtung, sondern als Teil des Gebäudes an. Außerdem verneinte er die Verbleibensvoraussetzungen, da die Nutzungsüberlassung an ... - das nicht über eine Betriebsstätte verfüge - erfolgt sei.

Der Beklagte folgte dem Prüfer, verneinte die Zulagefähigkeit der Heizstation, setzte die Investitionszulage im Verwaltungsakt vom 27. August 1997 auf 15.101,00 DM fest und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 20. September 1997 als unbegründet zurück.

Während des Klageverfahrens erkannte der Beklagte in Anlehnung an das im Bundessteuerblatt - BStBl - II 2000, 144 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - die anlage als Betriebsvorrichtung wie auch als Betriebsstätte der GmbH an, gewährte für die auf 104.186,71 DM geschätzten Herstellungskosten der Heizanlage im Verwaltungsakt vom 6. November 2000, den der Kläger rechtzeitig nach § 68 Finanzgerichtsordnung - FGO - zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, die 8 %ige Grundzulage und setzte die Investitionszulage auf 23.436,00 DM fest.

Der Kläger trägt darüber hinaus weiter vor: Die Herstellungskosten in Höhe von 852.169,00 DM setzten sich zusammen aus den während der Sonderprüfung bestätigten Materialkosten in Höhe von 419.849,39 DM und ebenfalls geltend gemachten Personalkosten in Höhe von 432.320,65 DM.

Diese ergäben sich bei Ansatz eines pauschalen Stundensatzes in Höhe von 40,00 DM bei insgesamt 10.808 angefallenen Arbeitsstunden. Nach den Lohnjournalen ergäben sich bei Ansatz der durchschnittlichen Bruttolohnkosten zuzügl. 23 %igem Sozialversicherungsarbeitgeberanteil Lohnkosten in Höhe von 282.470,00 DM. Da hierbei keine Gemeinkosten berücksichtigt seien, habe er unter Beachtung der statistischen Werte für die Branche Zentralheizungs- und Lüftungsbauer Lohnkosten in Höhe von 603.208,00 DM errechnet. Eine Aufteilung der Herstellungskosten in Demontagekosten, Kosten der Heizstation und Kosten der Sekundärstation sei unzulässig.

Die geschätzten Personalkosten leiteten sich aus den in den Herstellungskosten enthaltenen Materialkosten ab. Demontagekosten und auch Kosten, die typischerweise mit Demontagen verbunden seien, wie Kosten für Container und Schrott und an...

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