(1) 1Der Freibetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Schenker gegenüber dem Finanzamt eine entsprechende Erklärung abgibt. 2Die Erklärung kann er bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung abgeben. 3Das Finanzamt hat eine schriftliche Erklärung zu verlangen. 4Die Erklärung ist unwiderruflich sowohl hinsichtlich der Inanspruchnahme des Freibetrags als auch hinsichtlich der Verteilung des Freibetrags, wenn zum selben Zeitpunkt mehrere Erwerber bedacht werden.

 

(2) 1Der Schenker kann über den Freibetrag bei einer Zuwendung nur insgesamt verfügen. 2Eine anteilige Verfügung ist ausgeschlossen, auch wenn der Steuerwert des zugewendeten begünstigten Vermögens geringer als 256 000 EUR ist. 3Das gilt ebenso, wenn zum selben Zeitpunkt der Steuerentstehung mehrere Erwerber bedacht werden. 4Der Schenker muss in diesem Fall den vollen Freibetrag auf die Erwerber verteilen. 5Ein von einem Bedachten nicht verbrauchter Freibetragsanteil ist wegen der Unwiderruflichkeit der Erklärung des Schenkers nicht auf andere Bedachte übertragbar.

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