Ist ein Erbschein beantragt worden, so ist dies in Zeile 12 unter Angabe des Namens, des Aktenzeichens des Gerichts bzw. der Urkundenrollen-Nummer des Notars einzutragen.
Der Erbe kann beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen, welcher Zeugnis gibt über sein Erbrecht und bei mehreren Erben über die Größe des Erbteils. Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das im Erbschein dokumentierte Erbrecht zusteht. Sind mehrere Erben vorhanden, wird ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt.
Ist der Erbschein aber inhaltlich falsch, dann ist er einzuziehen und für kraftlos zu erklären. Dies erfolgt durch das Nachlassgericht.[1]
Das Finanzamt ist grundsätzlich an den Erbschein gebunden. Nur wenn gewichtige Gründe vorliegen, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sprechen, ist das Finanzamt berechtigt und verpflichtet, das Erbrecht und – bei Miterben – die Erbanteile selbst zu ermitteln. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn eine unwirksame letztwillige Verfügung vorliegt, die von den Erben beachtet und auch erfüllt wird.
Abzug als Nachlassverbindlichkeit
Die für den Erbschein entstehenden Kosten können – als Kosten zur Erlangung des Erwerbs – abgezogen werden. Diese können neben dem Beerdigungspauschbetrag abgezogen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass sie nachgewiesen werden.[2]
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