OFD Karlsruhe, 13.8.2019, S 7300 - Karte 5

Die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, auf Erhaltungsmaßnahmen und Unterhaltskosten entfallende Vorsteuer kann nach § 15 Abs. 1b UStG nicht abgezogen werden, soweit ein Gebäude für unternehmensfremde Zwecke verwendet wird (Nutzung für eigene private Wohnzwecke, für eine unentgeltliche Zuwendung an das Personal oder für private Zwecke des Gesellschafters; Abschn. 2.3 Abs. 1a Satz 3 und Abschn. 15.6a Abs. 2 UStAE).

  Beispiel 1
   
  U errichtet im Jahr 01 ein Gebäude. Im Erdgeschoss betreibt er eine Kfz-Werkstatt. Das Obergeschoss nutzt er für eigene Wohnzwecke. Er ordnet das gesamte Gebäude seinem Unternehmen zu.
   
  U kann nur die auf das Erdgeschoss entfallende Vorsteuer abziehen. Die auf die eigene Wohnung entfallende Vorsteuer ist nach § 15 Abs. 1b UStG nicht abzugsfähig.
   
 

1. Zuordnung zum Unternehmen

  Für teilunternehmerisch genutzte Gebäude hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht (Abschn. 15.2c Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und Abschn. 15.6a Abs. 1 Satz 3 UStAE).
  Voraussetzung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ist, dass das Gebäude zu mindestens 10% unternehmerisch genutzt wird.
   
 

Der Unternehmer kann das Gebäude

  • insgesamt seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen,
  • in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen oder
  • im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen.
   
  Die Zuordnung erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden.
   
  In der Regel wird die Zuordnungsentscheidung durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in
  der USt-Voranmeldung des (ersten) Leistungsbezugs bzw. bei Verausgabung einer Anzahlung (Abschn. 15.2c Abs. 15 UStAE) nach außen hin dokumentiert. Ist bei der Anschaffung oder
  Herstellung eines Gebäudes ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1, 1b oder 2 UStG (teilweise) nicht möglich und ergibt sich daher aus dem Umfang des geltend gemachten Vorsteuerabzugs nicht, mit welchem Anteil das Gebäude dem Unternehmen zugeordnet wurde, kann der Unternehmer durch eine gegenüber dem Finanzamt abgegebene schriftliche Erklärung dokumentieren, in welchem Umfang er das Gebäude dem Unternehmen zugeordnet hat (Abschn. 15.2c Abs. 18 UStAE).
  Bei Herstellungsvorgängen, die sich über mehr als ein Kalenderjahr erstrecken, hat der Unternehmer grundsätzlich die Leistungsbezüge und Anzahlungen des jeweiligen Kalenderjahrs zuzuordnen. Er kann jedoch auch seine Zuordnungsentscheidung für das sich im Herstellungsprozess befindliche Gebäude durch eine rechtzeitige schriftliche Erklärung in Jahr des Herstellungsbeginn dokumentieren (Abschn. 15.2c Abs. 19 Beispiel 1 UStAE).
   
  Beispiel 2
   
  U erstellt in den Jahren 01 bis 03 ein Gebäude, das er zu 50% für private Zwecke nutzt, zu 30% für Wohnzwecke und zu 20% für gewerbliche Zwecke vermietet. Der gewerbliche Mieter ist zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. U hat auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze verzichtet. Das Gebäude wird ab 01.07.03 wie beabsichtigt erstmalig verwendet.
   
  Für die Bauleistungen der Kalenderjahre 01 und 03 ist grundsätzlich jeweils eine Zuordnungsentscheidung zu treffen und bis zur Regelabgabefrist (spätestens bis zum 31.05. bzw. 31.07 des jeweiligen Folgejahrs) zu dokumentieren.
   
  U kann aber auch das im Herstellungsprozess befindliche Gebäude durch eine rechtzeitige schriftliche Erklärung zu Beginn des Herstellungsprozesses seinem Unternehmen zuordnen (bis zum 31.05. bzw. 31.07.02). In den Folgejahren ist eine – erneute – Dokumentation der Zuordnungsentscheidung nicht erforderlich.
   
  Die Zuordnungserklärung ist zeitnah abzugeben. Eine zeitnahe Dokumentation der
  Zuordnungsentscheidung kann spätestens bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen erfolgen (Abschn. 15.2c Abs. 16 UStAE). Die Zuordnungsentscheidung muss für Leistungsbezüge bzw. Anzahlungen, die bis zum 31.12.2017 erfolgt sind, bis zum 31.05. des Folgejahrs und für nach dem 31.12.2017 bezogene Leistungen bzw. verausgabte Anzahlungen bis zum 31.07. des Folgejahrs dokumentiert werden. Adressat der Dokumentation der Zuordnungsentscheidung ist das zuständige Finanzamt (BFH-Urteile vom 7.7.2011, V R 42/09 und V R 21/10, BStBl 2014 II S. 76 und 81, jeweils Tz. 33).
   
  Die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung kann auch durch die Abgabe erstmaliger oder berichtigter USt-Voranmeldungen oder USt-Jahreserklärungen erfolgen. Bei allen Erklärungen ist jedoch die für die Jahressteuerfestsetzung maßgebende gesetzliche Regelabgabefrist zu beachten (BFH-Urteile vom 7.7.2011, V R 42/09 und V R 21/10, BStBl 2014 II S. 76 und 81).
   
  Hat ein Unternehmer in der maßgeblichen USt-Jahreserklärung den Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht, obwohl die Voraussetzungen nach § 15 UStG vorgelegen haben, und auch keine schriftliche Erklärung über die Zuordnung abgege...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge