Entscheidungsstichwort (Thema)

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

 

Leitsatz (redaktionell)

Entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität ist die Beseitigung einer behaupteten Grundrechtsverletzung zunächst im sachnächsten Verfahren zu erstreben, wozu sich vor dem Finanzgericht Anträge nach § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO sowie auf mündliche Verhandlung im Revisionsverfahren nach § 90 Abs. 3 Satz 3 FGO anbieten.

 

Normenkette

BVerfGG § 90 Abs. 2 Sätze 1-2; FGO § 69 Abs. 3 S. 5, § 90 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 19.05.1983; Aktenzeichen IV S 11/82)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

 

Gründe

Nach dem in § 90 Abs. 2 BVerfGG verankerten Grundsatz der Subsidiarität war der Beschwerdeführer gehalten, die Beseitigung der behaupteten Grundrechtsverletzungen zunächst im sachnächsten Verfahren zu erstreben. Als sachnähere Verfahren boten sich ein Antrag nach § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO und ein Antrag auf mündliche Verhandlung im Revisionsverfahren (§ 90 Abs. 3 Satz 3 FGO) an. Eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht. Die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind weder von allgemeiner Bedeutung noch entsteht dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil, wenn er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen wird.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1619394

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