Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 22.04.1999; Aktenzeichen VIII B 81/98)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Kirchhof, Jentsch

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1448792

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