Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftet ein Steuerbevollmächtigter für eine dem Vertragspartner seines Auftraggebers erteilte Auskunft?
Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an die vertragliche und deliktische Haftung eines Steuerbevollmächtigten, der als „verlängerter Arm” seines Auftraggebers dessen Vertragspartner falsche Zahlen über Umsatz und Gewinn einer Handelsgesellschaft mitteilt.
Normenkette
StBerG §§ 57, 60; BGB §§ 676, 826
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.02.1984; Aktenzeichen 4 U 252/82) |
LG Krefeld (Urteil vom 18.05.1982; Aktenzeichen 4 O 305/79) |
Tatbestand
Der Zweitbeklagte, damals geschäftsführender Gesellschafter der A.- GmbH, suchte im Jahre 1976 einen Geldgeber für das Unternehmen. Er traf sich mit dem Kläger, der Interesse an einer finanziellen Beteiligung zeigte, ab September 1976 zu mehreren Besprechungen. An diesen nahm auch der Erstbeklagte teil, der als Steuerbevollmächtigter für die A.-GmbH tätig war und mindestens seit Anfang 1976 deren Bücher führte; an einigen Gesprächen beteiligte sich ferner der Steuerberater des Klägers. Bei einer der Unterredungen wurde dem Kläger die vom Erstbeklagten am 2. April 1976 aufgestellte Bilanz der A.-GmbH zum 31. Dezember 1975 vorgelegt, die mit einem Gewinn von 36.133,09 DM abschloß. Ergänzend dazu bezifferte der Erstbeklagte mit Schreiben an den Kläger vom 27. September 1976 den Umsatz der Gesellschaft in der Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1976 unter Einrechnung eines ihm vom Zweitbeklagten genannten Betrages von 271.015,20 DM für angeblich bereits ausgeführte, aber noch nicht fakturierte Leistungen auf 1.877.613,42 DM und den Gewinn zum 31. August 1976 auf 187.451,35 DM. Durch Vertrag vom 2. November 1976 erwarb der Kläger einen Geschäftsanteil an der A.-GmbH von 10.000 DM; des weiteren gewährte er der Gesellschaft ein Darlehen von 190.000 DM. Im Dezember 1976 wurde der A.- GmbH der laufende Bankkredit gekündigt. Durch Beschluß vom 21. Januar 1977 lehnte das zuständige Amtsgericht die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Gesellschaftsvermögen mangels kostendeckender Masse ab.
Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Höhe von 200.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen und behauptet, die A.-GmbH sei schon vor seinen Gesprächen mit den Beklagten überschuldet gewesen. Sie habe sowohl im Jahre 1975 als auch in der Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1976 mit Verlust gearbeitet. Die Beklagten hätten ihn durch wissentlich falsche Angaben über Ertragslage und Vermögensstatus der Gesellschaft getäuscht. So sei der Wert des Warenlagers um mindestens 300.000 DM zu hoch angegeben worden; auch habe es am 31. August 1976 keine bereits ausgeführten, aber noch nicht in Rechnung gestellten Leistungen der A.-GmbH gegeben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr gegen den Zweitbeklagten bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben, die Klageabweisung gegenüber dem Erstbeklagten jedoch bestätigt.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Zweitbeklagten hat der erkennende Senat mangels rechtzeitiger Begründung durch Beschluß vom 23. April 1985 als unzulässig verworfen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision den Zahlungsanspruch gegen den Erstbeklagten weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hält den Erstbeklagten nicht für ersatzpflichtig. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Klägers gegen ihn komme nicht in Betracht, da dem Verhalten des Erstbeklagten nicht zu entnehmen gewesen sei, daß er sich mit seinen Erklärungen rechtsgeschäftlich habe verpflichten wollen. Er sei für den Kläger erkennbar nur als unselbständige Hilfsperson des Zweitbeklagten, nicht als unparteiischer Sachwalter aufgetreten und habe dem Kläger keine Zusicherungen gemacht, die von seiner persönlichen Autorität oder derjenigen seines Berufsstandes getragen gewesen wären. Aus diesem Grunde hafte er dem Kläger auch nicht aus einem vertragsähnlichen Vertrauensverhältnis unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß. Eine deliktische Haftung des Erstbeklagten scheide ebenfalls aus, weil nicht feststehe, daß er dem Kläger wissentlich falsche Angaben gemacht habe. Daß er möglicherweise habe angeben müssen, einen Umsatzteilbetrag von 271.015,20 DM nicht den Geschäftsbüchern, sondern nur den Angaben des Zweitbeklagten entnommen zu haben, rechtfertige allenfalls den Vorwurf fahrlässigen, nicht aber vorsätzlichen Verhaltens.
II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht in jeder Hinsicht stand.
1. Rechtsfehlerfrei sind die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht des Erstbeklagten aus Vertrag oder vertragsähnlichem Vertrauensverhältnis verneint.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings der stillschweigende Abschluß eines Auskunftsvertrages zwischen Geber und Empfänger der Auskunft und damit eine vertragliche Haftung des Auskunftgebers für die Richtigkeit seiner Auskunft regelmäßig dann anzunehmen, wenn diese für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist (vgl. u.a. BGHZ 7, 371, 374 ff; 74, 103, 106 f; Urteile vom 5. Juli 1962 – VII ZR 199/60 – WM 1962, 1110; vom 7. Januar 1965 – VII ZR 28/63 – WM 1965, 287; vom 18. Januar 1972 – VI ZR 184/70 – VersR 1972, 441, 443; vom 25. Mai 1979 – I ZR 147/77 – WM 1979, 771, 772 und vom 23. Januar 1985 – IVa ZR 66/83 – WM 1985, 450, 451). Aus dieser Rechtsprechung ist jedoch entgegen der offenbar der Revision zugrunde liegenden Ansicht nicht zu entnehmen, daß für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages ohne Rücksicht auf die Besonderheiten der jeweiligen Fallgestaltung stets allein schon die Sachkunde des Auskunftgebers und die Bedeutung der Auskunft für den Empfänger ausreichen. Diese Umstände stellen vielmehr lediglich Indizien dar, die, wenn auch mit erheblichem Gewicht, in die Würdigung der gesamten Gegebenheiten des konkreten Falles einzubeziehen sind. Für den stillschweigenden Abschluß eines Auskunftsvertrages ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluß zulassen, daß beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (RGZ 162, 129, 154 f; Senatsurteile vom 5. Januar 1955 – VI ZR 227/53 – LM § 157 (Ga) Nr. 3 Bl. 3; vom 5. Dezember 1972 – VI ZR 120/71 – VersR 1973, 247, 249 und vom 24. Januar 1978 – VI ZR 105/76 – WM 1978, 576, 577). So hat der Bundesgerichtshof bei der rechtlichen Beurteilung von Fallgestaltungen, in denen der konkludente Abschluß eines Auskunftsvertrages angenommen oder in Erwägung gezogen wurde, außer der Sachkunde des Auskunftgebers und der Bedeutung seiner Auskunft für den Empfänger jeweils auch weitere Umstände mitberücksichtigt, die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen können, wie z.B. dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsabschluß (Urteil vom 5. Juli 1962 aaO S. 1111), ein persönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme (BGHZ 7, 371, 377; Urteil vom 13. Juni 1962 – VIII ZR 235/61 – NJW 1962, 1500), das Versprechen eigener Nachprüfung der Angaben des Geschäftspartners des Auskunftsempfängers (Urteil vom 7. Januar 1965 aaO S.288), die Hinzuziehung des Auskunftgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftsempfängers (Senatsurteil vom 25. Oktober 1966 – VI ZR 8/65 – VersR 1967, 65, 66) oder die Einbeziehung in solche Verhandlungen als unabhängige neutrale Person (Senatsurteil vom 18. Januar 1972 aaO) sowie eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftgeber und Auskunftsempfänger (Urteil vom 14. November 1968 – VII ZR 51/67 – WM 1969, 36, 37).
b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht mit näher dargelegten Erwägungen die tatsächlichen Gegebenheiten dahin gewürdigt, daß der Erstbeklagte, der an der Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft kein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte, bei seinen Kontakten mit ihm nicht als unparteiischer Sachwalter, sondern lediglich als unselbständige Hilfsperson „verlängerter Arm”) des Zweitbeklagten aufgetreten ist, deren sich dieser für Einzelangaben zu den Verhältnissen der A.-GmbH bedient hat. Auf Grund dieser tatsächlichen Beurteilung nimmt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei an, das Verhalten des Erstbeklagten habe weder ein Vertrauen des Klägers in abgewogene, gründlich geprüfte Auskünfte rechtfertigen können, noch habe die Zuziehung des Erstbeklagten zu den Verhandlungen dem Kläger eine zusätzliche Gewähr für die in Aussicht genommene Beteiligung geboten. Hat aber der Erstbeklagte bei seinen Angaben über Umsatz und Gewinn der A.-GmbH für den Kläger ersichtlich nur im Dienste des Zweitbeklagten ohne Inanspruchnahme einer eigenständigen besonderen Expertenstellung aufgrund seiner Position als Steuerbevollmächtigter (§§ 57, 60 StBerG) und des diesem Beruf zukommenden Ansehens gehandelt, so fehlt es für seine eigene vertragliche Haftung sowohl an der rechtlichen Grundlage als auch an einem schutzwürdigen Bedürfnis des Klägers für eine derartige zusätzliche Sicherung neben den vertraglichen Bindungen des Zweitbeklagten, seines eigentlichen Vertragspartners (vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Juli 1962 aaO unter III; Senatsurteil vom 24. Januar 1978 aaO). Bei anderer Betrachtung würde, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, die Vertragshaftung in unangemessener Weise auf Hilfspersonen ausgeweitet. Sie würde letztlich nur deshalb bejaht, weil Gegenstand der Leistung eine Auskunft ist; für eine derartige Privilegierung des Auskunftsempfängers fehlt aber jeder Sachgrund.
c) Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Beurteilung des Verhaltens des Erstbeklagten sind auch die Voraussetzungen für eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß nicht erfüllt. Diese käme ebenfalls nur dann in Betracht, wenn der Erstbeklagte ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Beteiligung des Klägers an der A.-GmbH gehabt oder wenn er gegenüber dem Kläger für sich persönlich besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hätte (BGHZ 56, 81, 83 ff; 63, 382, 384 f; 74, 103, 108; BGH, Urteil vom 22. April 1981 – VIII ZR 34/80 – VersR 1981, 847, 848). Gerade das war aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Deshalb kommt es auf die zusätzliche Erwägung des Berufungsgerichts, daß der Kläger wegen seines zu den Verhandlungen hinzugezogenen eigenen Steuerberaters auch gar nicht darauf angewiesen gewesen sei, dem Erstbeklagten besonderes Vertrauen entgegenzubringen, nicht mehr entscheidend an.
2. Der rechtlichen Nachprüfung nicht stand hält aber die Ansicht des Berufungsgerichts, daß auch eine Haftung des Erstbeklagten gemäß § 826 BGB ausscheidet.
a) Ohne Rechtsfehler und von der Revision nicht angegriffen sind die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine deliktische Schadensersatzpflicht des Erstbeklagten wegen unzutreffender Zahlenangaben in der bereits vor der Kontaktaufnahme mit dem Kläger und nicht im Hinblick auf dessen Beteiligung an der A.-GmbH aufgestellten Bilanz zum 31. Dezember 1975 sowie über den Lagerbestand der Gesellschaft verneint.
b) Die Revision beanstandet jedoch im Ergebnis mit Recht, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung des Erstbeklagten auch hinsichtlich der dem Kläger durch Schreiben vom 27. September 1976 mitgeteilten Zahlen über Umsatz und Gewinn per 31. August 1976 nicht für gegeben hält. Das Berufungsgericht stellt insoweit an die Ersatzpflicht nach § 826 BGB zu hohe Anforderungen, wenn es dafür wissentlich falsche Angaben des Erstbeklagten verlangt. Die positive Kenntnis der Unrichtigkeit abgegebener Erklärungen ist weder für die Sittenwidrigkeit noch für den Schädigungsvorsatz erforderlich.
aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß auch leichtfertiges und gewissenloses Handeln einen Sittenverstoß darstellen kann (BGHZ 10, 228, 233; BGH, Urteile vom 13. Juli 1956 – VI ZR 132/55 – VersR 1956, 641 = MDR 1957, 29 m.Anm. Pohle; vom 18. Juni 1962 – VII ZR 237/60 – WM 1960, 933, 934 f und vom 12. Juli 1966 – VI ZR 1/65 – VersR 1966, 1034, 1035). So hat auch das Berufungsgericht ein sittenwidriges Verhalten des Zweitbeklagten mit der Begründung bejaht, er habe „ins Blaue hinein” behauptet, am 31. August 1976 hätten von der A.-GmbH bereits ausgeführte, aber noch nicht fakturierte Leistungen im Werte vom 271.015,20 DM vorgelegen, und veranlaßt, daß der Erstbeklagte dem Kläger eine entsprechend überhöhte Angabe zum Umsatz gemacht habe. Aus demselben Grunde kann aber auch ein Sittenverstoß des Erstbeklagten in Betracht kommen, wenn sich ihm bei der Abfassung seines Schreibens vom 27. September 1976 ebenfalls aufdrängen mußte, daß der in den Umsatz eingerechnete Betrag für nicht fakturierte Leistungen nicht zutreffen konnte; zumal der Erstbeklagte dem Kläger in seinem Schreiben nicht offengelegt hat, daß seine Umsatzzahlen insoweit lediglich auf ungeprüften Angaben des Zweitbeklagten beruhten. Das Berufungsgericht meint zwar, eine positive Kenntnis des Erstbeklagten von der Unrichtigkeit dieser Zahlen nicht feststellen zu können, weil seine Behauptung, insoweit auf die Richtigkeit der ihm vom Zweitbeklagten erteilten Informationen vertraut zu haben, durch dessen Erklärung gestützt werde, dem Erstbeklagten die entsprechenden Zahlen genannt zu haben. Mit dieser Begründung kann aber ein Sittenverstoß des Erstbeklagten schon deshalb nicht verneint werden, weil, wie bereits gesagt, der Vorwurf der Sittenwidrigkeit auch bei leichtfertigem und gewissenlosem Handeln begründet sein kann.
Im übrigen schöpfen die Erwägungen des Berufungsgerichts den Streitstoff auch hinsichtlich einer etwaigen Kenntnis des Erstbeklagten von der Unrichtigkeit der mitgeteilten Zahlen nicht aus. Da er spätestens seit Anfang 1976 die Bücher der A.-GmbH geführt und an den Besprechungen mit dem Kläger über dessen Beteiligung an der Gesellschaft zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses teilgenommen hatte, ist davon auszugehen, daß er die finanzielle Lage der A.-GmbH bei Absendung seines Schreibens vom 27. September 1976 kannte. Es spricht deshalb vieles dafür, daß sich ihm als Fachmann mindestens ebenso deutlich wie dem Zweitbeklagten die Überlegung aufgedrängt hat, daß nicht fakturierte Leistungen im Umfang von mehr als der Hälfte des Wertes des Lagerbestandes angesichts der Finanzlage der A.-GmbH von vornherein äußerst unwahrscheinlich waren. So hat auch die Zeugin B. bekundet, daß Rechnungen üblicherweise sofort nach der Lieferung geschrieben wurden; das kann dem Erstbeklagten bei der Führung der Geschäftsbücher der Gesellschaft kaum verborgen geblieben sein. Ob diese Umstände die Feststellung erlauben, daß auch der Erstbeklagte die Unrichtigkeit seiner Zahlen, die einen Gewinn von 187.451,35 DM anstelle des in Wirklichkeit eingetretenen Verlustes von etwa 80.000 DM auswiesen, gekannt hat oder jedenfalls bei Vermeidung des Vorwurfs der Leichtfertigkeit hätte kennen müssen, so daß auch er in seinem Schreiben vom 27. September 1976 ins Blaue hinein falsche Behauptungen aufgestellt hat, hat das Berufungsgericht jedenfalls in den niedergelegten Entscheidungsgründen nicht erwogen. Diese tatrichterliche Beurteilung wird nachzuholen sein.
bb) Als Schuldform reicht für § 826 BGB bedingter Vorsatz aus. Dieser liegt vor, wenn der Erstbeklagte mit der Möglichkeit rechnete, daß der Kläger durch sein Verhalten geschädigt werden konnte, und er dieses Ergebnis billigend in Kauf nahm (Senatsurteile vom 13. Juli 1956 und 12. Juli 1966 aaO). Anhaltspunkte für vorsätzliches Verhalten können die Art und Weise des Sittenverstoßes bieten (Senatsurteil vom 12. Juli 1966 aaO). Da das Berufungsgericht, wie dargelegt, den Prozeßstoff insoweit nicht ausgeschöpft hat, wird es auch die Frage, ob der Erstbeklagte mit (zumindest bedingtem) Schädigungsvorsatz gehandelt hat, neu zu prüfen haben.
III. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Fundstellen
NJW 1986, 180 |
ZIP 1985, 1506 |