Entscheidungsstichwort (Thema)
Belehrungspflicht des Steuerberaters über Steuerersparnismöglichkeit bei Errichtung einer Stiftung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Steuerberater muß seinem Auftraggeber auch ungefragt die bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten darlegen, die bei der Erledigung des Auftrags auftauchen, und ihn über ihre Folgen unterrichten, insbesondere auch über die Möglichkeit einer Steuerersparnis belehren.
2. Bei einem Auftrag zur steuerlichen Beratung über eine entsprechende Vermögensanlage entspricht es dem Sinn und Zweck der Einschaltung eines Steuerberaters, den Mandanten frühzeitig darüber aufzuklären, daß er bei der Erstausstattung einer Stiftung im Wege einer Durchlaufspende eine Steuervergünstigung erreichen kann.
3. An der Belehrungspflicht ändert es nichts, daß bei Ende des Steuerberatungsvertrages die Stiftung noch nicht errichtet und genehmigt und das Stiftungskapital noch nicht erbracht worden war. Es ist auch rechtlich unerheblich, ob die Satzung der Stiftung und der Schwerpunkt ihrer Gemeinnützigkeit noch nicht festgestanden haben.
Normenkette
StBerG § 33; BGB §§ 611, 675; EStG § 10b
Verfahrensgang
KG Berlin (Urteil vom 05.11.1990; Aktenzeichen 24 U 3558/90) |
LG Berlin (Urteil vom 25.04.1990; Aktenzeichen 23 O 377/89) |
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom beklagten Steuerberater Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung.
Der Kläger erbte im Jahre 1986 etwa 53 Mio DM, die er zu einem erheblichen Teil gemeinnützigen Zwecken, insbesondere der Entwicklungshilfe, widmen wollte. Mit Bekannten, die unentgeltlich in Gruppen tätig waren, besprach er Anlagemöglichkeiten. Etwa von Ende Mai bis Mitte Oktober 1986 war der Beklagte für den Kläger zu einem Stundenhonorar von 100 DM tätig. In diesem Zeitraum wurde die Gründung einer Stiftung erörtert. Der Beklagte erhielt vom Kläger eine Vergütung von insgesamt 12.886 DM einschließlich Mehrwertsteuer. Mit Schreiben vom 24. September 1986 übersandte der Beklagte dem Kläger einen Vorschlag betreffend „Honorarvereinbarung und Arbeitskonzept für die Zeit vom 1. Oktober 1986 bis 31. März 1987”, dem der Kläger nicht zustimmte.
Am 8. Dezember 1986 errichtete der Kläger eine Stiftung „Umverteilen! Stiftung für eine, solidarische Welt”, die er – gemäß der Stiftungsurkunde – mit Barvermögen in Höhe von 19.940.000 DM, Darlehensforderungen im Werte von 7.560.000 DM und Grundbesitz im Werte von 2.500.000 DM ausstatten wollte. Am 19. Dezember 1986 erhielt die Stiftung die staatliche Genehmigung.
Im Dezember 1986 erbrachte der Kläger gestiftetes Kapital unmittelbar an die Stiftung. Es wäre nach § 10 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) möglich gewesen, der Erstausstattung der Stiftung mit Vermögen die steuerliche Abzugsfähigkeit als Spende im Wege einer sogenannten Durchlaufspende zu verschaffen.
Mit Bescheid vom 6. Mai 1987 wurde die Stiftung von der Körperschaftsteuer für das Jahr 1986 freigestellt, weil sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken diene.
Im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Kreuzberg vom 13. Mai 1988 für das Jahr 1986 wurde die Einbringung des Stiftungskapitals nicht als Spende des Klägers im Sinne des § 10 b EStG anerkannt, weil der Kläger keine steuerwirksame Spendenbescheinigung vorgelegt habe. Mit Bescheid vom 15. November 1989 lehnte die Oberfinanzdirektion Berlin es ab, dem Kläger wegen seiner Stifterleistungen Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen zu erlassen.
Der Kläger hat mit der am 6. November 1989 zugestellten Klage vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 347.584 DM verlangt mit der Behauptung, ihm sei eine entsprechende Steuerersparnis entgangen, weil der Beklagte ihn nicht auf das Verfahren der Durchlaufspende für die Erstausstattung der Stiftung hingewiesen habe.
Landgericht und Kammergericht haben der Klage den Erfolg versagt. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten wegen Schlechterfüllung eines Steuerberatungsvertrages (§§ 611, 675 BGB) aus unzutreffenden Erwägungen verneint.
I.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, zwischen den Parteien habe ein „Geschäftsbesorgungsverhältnis” vom 28. Mai 1986 bis Mitte Oktober 1986 bestanden. Dafür spricht, daß die angestrebte umfangreiche Vermögensanlage große wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung hatte und für die Beratertätigkeit des Beklagten eine Vergütung vereinbart und gezahlt wurde. Auch der Beklagte geht von einem rechtsverbindlichen „Auftrag” des Klägers aus.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe gegenüber dem Kläger keine vertragliche Pflicht gehabt zur Belehrung darüber, daß er eine Steuerersparnis erlangen könne, wenn er das vorgesehene Stiftungsvermögen im Wege einer sogenannten Durchlaufspende einbringe. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Vortrag des Klägers in Verbindung mit den eingereichten Unterlagen sei ein Auftrag des Klägers an den Beklagten, ihn in persönlichen Angelegenheiten einkommensteuerrechtlicher Art zu beraten, nicht festzustellen. Der Kläger berufe sich darauf, daß der Beklagte aus einer anderen Tätigkeit, nämlich der Beratung im Zusammenhang mit der Gründung der Stiftung, eine Nebenpflicht gehabt habe, ihn insbesondere auf das Durchlaufspendenverfahren auch für die Erstausstattung der Stiftung hinzuweisen; eine solche Nebenpflicht habe der Beklagte jedoch nicht gehabt. Der Kläger habe nicht genügend dargetan, daß der Beklagte im Rahmen seines Vertragsverhältnisses verpflichtet gewesen sei, ihn über steuerwirksame Spenden gemäß § 10 b EStG zu belehren. Nach dem Vortrag des Klägers in Verbindung mit den gesamten Unterlagen sei der Beklagte für den Kläger steuerrechtlich beratend im Rahmen der Stiftungsgründung tätig gewesen. Insoweit habe der Beklagte keine Vertragspflicht gehabt, eine Berliner Behörde zu Vorkehrungen für ein Durchlaufspendenverfahren zu bewegen. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, daß der Beklagte ihm entsprechende bestimmte Steuervorteile bei unmittelbarer Erstausstattung der Stiftung zugesichert habe. Der Beklagte habe dem Kläger in seinen Schreiben vom 4. und 16. Juni 1986 Belehrungen zu § 10 b EStG gegeben; daraus habe der Kläger ersehen müssen, daß er zur Erlangung persönlicher Steuervergünstigungen auf das sogenannte Durchlaufspendenverfahren angewiesen gewesen sei. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, bereits vor der Endphase der Stiftungsgründung auf die Möglichkeit einer Steuerersparnis durch dieses Verfahren hinzuweisen. Auch in dem weiteren Schriftwechsel der Parteien und den Honorarrechnungen seien keine Anhaltspunkte dafür zu finden, daß er die besonderen einkommensteuerrechtlichen Probleme des Klägers hinsichtlich der vollen Ausschöpfung des Spendenabzuges habe lösen sollen. Seine Tätigkeit habe sich vielmehr auf die Veräußerung der Firmenanteile des Klägers, die Gemeinnützigkeit der zu gründenden Stiftung und verschiedene Einzelheiten bei der Vergabe von Mitteln für bestimmte Projekte erstreckt.
II.
Diese Ausführungen halten der Verfahrensrüge der Revision nicht stand.
Dem Berufungsurteil ist nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, ob es das Vorbringen des Klägers als unschlüssig oder als nicht bewiesen angesehen hat.
In beiden Fällen ist es rechtsfehlerhaft (§ 286 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat das hinreichend substantiierte, unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt, im Mai 1986 habe er dem Beklagten ein umfassendes Mandat erteilt zur steuerlichen Beratung über die günstigste Anlage seines ererbten Vermögens für gemeinnützige Zwecke, insbesondere über eine Stiftung für Entwicklungshilfe; dabei sei eine Arbeitsaufteilung zwischen seiner Steuerberaterin Q. und dem Beklagten dahingehend vorgenommen worden, daß der Beklagte für all das steuerberatend zuständig sein solle, was mit der Einbringung des Vermögens zu gemeinnützigen Zwecken in eine geeignete Rechtsform zu tun habe, und Frau Q. die übrigen steuerrechtlichen Belange des Klägers vertreten solle (Bl. 3, 35, 73 ff, 144, 146 GA).
Bei der Würdigung der Unterlagen hat das Berufungsgericht folgende Umstände außer acht gelassen:
Schon kurz nach Vertragsschluß hat der Beklagte mit Schreiben vom 4. Juni 1986 dem Kläger „erste summarische Bemerkungen” übersandt, die sich – in Nr. 2 bis 4 – auf steuerrechtliche Fragen einer Stiftung beziehen. Nr. 4 seiner Bemerkungen betreffen Steuervorteile einer gemeinnützigen Stiftung; insoweit hat der Beklagte, um „längere Ausführungen zu ersparen”, den Aufsatz von Prof. S. über „Steuerliche Aspekte der Gemeinnützigkeit” beigefügt, in dem er „die wichtigsten Stellen” – betreffend „die als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke (§ 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG)” – sowie die Ausführungen über sogenannte Durchlaufspenden markiert hatte.
Nach dem „Protokoll” der Stiftungsgründergruppe vom 5. Juni 1986 sollte der Beklagte „eine Art Stiftungsberater” werden, zu dessen Aufgabengebiet u.a. die „Stiftungsberatung” – gegen ein Entgelt – gehören sollte.
Die „Honorarliquidation” des Beklagten vom 6. Juni 1986 hat sich bezogen auf „lfd. steuerliche Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung der Geschäftsanteile Dr. M. GmbH und einer Stiftungs-Gründung”.
In seinem Nachtrag vom 16. Juni 1986 – zu seinem Schreiben an den Kläger vom 4. Juni 1986 – hat der Beklagte – unter Nr. 1, 2 – steuerrechtliche Fragen einer gemeinnützigen Stiftung erörtert. In Nr. 2 dieses Nachtrags hat er ausgeführt, daß das Einkommensteuerrecht die Förderung der Entwicklungshilfe als besonders gemeinnützig einstufe. Sodann heißt es in diesem Nachtrag:
„Hinsichtlich des Empfängers der Zuwendungen (Spenden) wird dies aber davon abhängig gemacht, daß dieser eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist. Vorbehaltlich einer noch notwendigen Abstimmung mit der Finanzverwaltung hat dies für die Stiftung nur die Bedeutung, daß Zuwendungen Dritter an die Stiftung, die diese als Sonderausgaben abziehen wollen, über eine solche Einrichtung laufen müssen und ggfs. über eine Bestätigung „steuerrechtlich für den Spender” sanktioniert werden müssen (z.B. wie bei Greenpeace durch eine Hamburger Behörde).”
Auch die Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 7. Juli 1986 und vom 30. August 1986 beziehen sich auf eine gemeinnützige Stiftung.
2. Das nicht berücksichtigte Vorbringen des Klägers ist im Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen. Danach ergibt sich rechtlich folgendes:
a) Der Beklagte schuldete dem Kläger vereinbarungsgemäß steuerlichen Rat über die günstigste Anlage seines Vermögens für gemeinnützige Zwecke, insbesondere über eine Stiftung für Entwicklungshilfe. Deswegen hatte der Beklagte ihn darüber zu belehren, daß die Leistung des Stiftungskapitals im Wege einer Durchlaufspende eine Steuervergünstigung gemäß § 10 b EStG auslösen könne. Ein Steuerberater muß seinem Auftraggeber auch ungefragt die bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten, die bei der Erledigung des Auftrags auftauchen, darlegen und ihn über ihre Folgen unterrichten, insbesondere auch über die Möglichkeit einer Steuerersparnis belehren (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1979 – VII ZR 19/79, LM BGB § 675 Nr. 73 = WM 1980, 308; v. 2. Juni 1981 – VI ZR 148/79, VersR 1981, 1029; v. 9. Dezember 1981 – IVa ZR 42/81, WM 1982, 128; v. 4. März 1987 – IV a ZR 222/85, BGHR BGB § 675 – Steuerlicher Berater 3; v. 30. Januar 1990 – XI ZR 63/89, NJW 1990, 2057, 2058). Er muß den Mandanten in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und eine Fehlentscheidung zu vermeiden.
An einer Belehrungspflicht des Beklagten ändert es nichts, daß bei Ende des Vertrages der Parteien die Stiftung noch nicht errichtet und genehmigt und das Stiftungskapital noch nicht erbracht worden waren. Damals hatten sich die Überlegungen – nach den erörterten Unterlagen – auf eine gemeinnützige Stiftung konzentriert. Bei einem Auftrag zur steuerlichen Beratung über eine entsprechende Vermögensanlage entsprach es dem Sinn und Zweck der Einschaltung des Beklagten, den Kläger frühzeitig darüber aufzuklären, daß er bei der Erstausstattung einer Stiftung im Wege einer Durchlaufspende eine Steuervergünstigung erreichen könne. Dieser Umstand war für die Entscheidung des Klägers über die günstigste Vermögensanlage bedeutsam. Eine möglichst frühe Unterrichtung war auch angebracht, weil die Einrichtung einer staatlichen Durchlaufstelle unstreitig zeitraubend war.
Deswegen ist es auch rechtlich unerheblich, ob – gemäß dem Vorbringen des Beklagten – die Satzung einer Stiftung und der Schwerpunkt ihrer Gemeinnützigkeit noch nicht festgestanden haben. Der Kläger behauptet auch unter Beweisantritt, Ende August 1986 sei die Stiftungssatzung endgültig entworfen gewesen und habe die Entwicklungshilfe als hauptsächlicher Stiftungszweck festgestanden (Bl. 77, 79, 145 GA).
b) Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine Nichtigkeit des Vertrages wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (§ 134 BGB mit Art. 1 §§ 1, 4 RBerG; vgl. BGHZ 37, 358; 50, 90; 70, 12, 15; Urt. v. 27. Mai 1963 – II ZR 168/61, NJW 1963, 2027).
c) Nach dem Klagevortrag hat eine vertragswidrige, schuldhafte Verletzung einer Belehrungspflicht des Beklagten zum Verlust einer Steuerersparnis gemäß § 10 b EStG geführt.
Es ist davon auszugehen, daß der Kläger einem Hinweis, er könne das Stiftungskapital im Wege einer Durchlaufspende einbringen und damit eine Steuervergünstigung erzielen, bei der Gründung und Ausstattung der Stiftung – nur etwa zwei Monate nach Beendigung des Vertrages der Parteien – gefolgt wäre (vgl. BGH, Urt. v. 1. April 1958 – VI ZR 119/57, WM 1958, 877, 878; v. 25. Oktober 1966 – VI ZR 8/65, VersR 1967, 65, 66; v. 28. November 1984 – IVa ZR 224/82, VersR 1985, 265).
Eine entgangene Steuerersparnis wäre ein Schaden des Klägers, weil sein Vermögen sich ohne die Vertragsverletzung um die Steuervergünstigung vermehrt hätte (§§ 249 ff BGB; vgl. BGH, Urt. v. 28. April 1982 – IVa ZR 8/81, LM ZPO § 286 A Nr. 40 = NJW 1983, 998; Beschl. v. 22. November 1985 – V ZR 237/84, NJW 1986, 2037, 2038). Daran ändert nichts die Absicht des Klägers, eine ihm zugeflossene Steuerersparnis wiederum dem Stiftungsvermögen zuzuführen. Der Kläger hat zum Schadensstreit unter Beweisantritt vorgetragen, daß er, wenn er vom Beklagten ordnungsgemäß belehrt worden wäre, das Verfahren einer Durchlaufspende für die Einbringung des Stiftungskapitals hätte nutzen können und auf diesem Wege – trotz der erst im Jahre 1987 erfolgten Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung – die Steuervergünstigung gemäß § 10 b EStG für das Jahr 1986 erlangt hätte (Bl. 38, 140 GA), und daß die entgangene Steuerersparnis die behauptete Höhe habe (Bl. 6, 39 GA).
III.
Das angefochtene Urteil ist nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig.
Der Beklagte hat – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – eine Belehrungspflicht nicht erfüllt, indem er dem Kläger mit Schreiben vom 4. Juni 1986 den Aufsatz des Prof. S. zugesandt und darin einen Teil des IV. Abschnitts – betreffend die als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke (§ 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG) – markiert hat. Daraus konnte der nicht fachkundige Kläger nicht eindeutig entnehmen, daß auch die Erstausstattung einer Stiftung als Durchlaufspende gestaltet werden konnte. Der markierte Teil der Ausführungen behandelt bei unbefangener Betrachtung des Wortlauts Spenden an eine „letztlich begünstigte Körperschaft”, die bereits besteht. In diesem Sinne durfte der Kläger auch Nr. 2 des Schreibens des Beklagten vom 16. Juni 1986 verstehen.
Die Verjährungseinrede des Beklagten rechtfertigt – gemäß der Ansicht des Berufungsgerichts – die Abweisung der Klage nicht (§ 222 Abs. 1 BGB). Nach § 68 des Steuerberatungsgesetzes verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz wegen einer Vertragsverletzung des Steuerberaters in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist (vgl. BGHZ 73, 363; Senatsurt. v. 4. April 1991 – IX ZR 215/90, ZIP 1991, 589 = WM 1991, 1088, zum Abdruck vorgesehen in BGHZ 114, 150). Einen Vermögensverlust wegen einer entgangenen Steuervergünstigung gemäß § 10 b EStG kann der Kläger frühestens im Dezember 1986 mit der Gründung und Ausstattung der Stiftung erlitten haben. Die damit beginnende Verjährungsfrist wurde infolge der Zustellung der Klage an den Beklagten am 6. November 1989 unterbrochen (§§ 209, 211, 217 BGB).
IV.
Danach ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO).
Sollte sich nach der erforderlichen Beweisaufnahme eine Haftung des Beklagten ergeben, so wäre noch zu prüfen, ob der Kläger einen Schaden mitverursacht und -verschuldet hat (§ 254 BGB). Ein Schadensbeitrag könnte sich ergeben, falls der Kläger nach Beendigung des Vertrages mit dem Beklagten Mitte Oktober 1986 nicht für eine weitere steuerliche Beratung über die vorgesehene Stiftung gesorgt hat, obwohl dies im eigenen Interesse zur Schadensverhütung geboten gewesen wäre, und sich eine solche Unterlassung auf den Schaden ausgewirkt hat.
Fundstellen