Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährungsbeginn von Schadensersatzansprüchen gegen Steuerberater; Nichtigkeit allgemeiner Vertragsbestimmungen eines Steuerberaters über Erlöschen seiner Haftung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater aus Fehlern, die durch eine Außenprüfung (Betriebsprüfung) aufgedeckt und deretwegen dann Steuern nacherhoben worden sind, beginnt erst mit der Schlußbesprechung über das Ergebnis der Außenprüfung (Betriebsprüfung).

Die in „Allgemeinen Vertragsbedingungen” eines Steuerberaters enthaltene Bestimmung, daß seine Haftung spätestens ein Jahr nach Empfang seines „Berichts” ohne Rücksicht darauf erlischt, ob der Auftraggeber Mängel der Leistung bei Empfang des Berichts erkannt hat oder ob die Mängel offensichtlich sind, ist unwirksam.

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs, nach der sich gemäß § 68 StBerG wie gemäß § 198 BGB der Lauf der Verjährungsfrist richtet, ist maßgebend, wann ein Schaden eingetreten ist. Ein Schaden ist immer dann gegeben, wenn sich die Vermögenslage des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses verschlechtert hat, was ggf. erst nach einer Außenprüfung der Fall ist.

 

Normenkette

StBerG § 68; AGB; BGB § 242; AO § 193

 

Verfahrensgang

LG München I

OLG München

 

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Juli 1977 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Beklagte, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, hat die Kläger seit 1968 gegen ein monatliches Pauschalhonorar umfassend in steuerlichen Angelegenheiten betreut. Sie hat Buchführungsarbeiten vorgenommen, Steuererklärungen gefertigt und die Kläger auch sonst steuerrechtlich beraten.

In der Zeit vom 19. September bis 16. Oktober 1973 fand bei den Klägern eine Betriebsprüfung des Finanzamts statt. Dabei wurden Mängel in der Buchführung festgestellt, die dazu führten, daß die Buchführung für die Jahre 1968, 1969 und 1970 als nicht ordnungsmäßig verworfen wurde. Das Finanzamt erkannte infolgedessen die in die Bilanzen dieser Jahre aufgenommenen Verlustvorträge gemäß § 10 d EStG a.F. nicht mehr an. Außerdem wertete es, mangels eindeutiger schriftlicher Unterlagen, in den Jahren 1970/1971 gezahlte Geschäftsführergehälter und Mieten für Geschäftsräume teilweise als verdeckte Gewinnausschüttungen.

Das von den Klägern zu versteuernde Einkommen für die Jahre 1970/1971 ist daraufhin nachträglich höher angesetzt worden. Das Finanzamt hat die aufgrund der von der Beklagten gefertigten Steuererklärungen für diese Jahre ergangenen rechtskräftigen Steuerbescheide entsprechend abgeändert. Dagegen haben die Kläger Rechtsmittel eingelegt.

Die Kläger machen für die sie treffende – der Höhe nach noch nicht endgültig feststehende – steuerliche Mehrbelastung die Beklagte verantwortlich. Sie haben am 1. März 1976 Klage auf Feststellung eingereicht, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, der ihnen nach den Beanstandungen der Betriebsprüfung aus der fehlerhaften Wahrnehmung ihrer steuerlichen Angelegenheiten durch die Beklagte entstanden ist und noch entstehen wird. Landgericht und Oberlandesgericht haben, die Klage abgewiesen. Mit der – angenommenen – Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgen die Kläger ihr Feststellungsbegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger für verjährt.

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Steuerberater aus dem zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnis verjähren gemäß § 68 StBerG innerhalb von drei Jahren. Die Vorschrift sei am 13. August 1972 in Kraft getreten. Etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger seien deshalb spätestens am 13. August 1975 verjährt gewesen.

Dabei sei ohne Bedeutung, daß Mängel an den Arbeiten der Beklagten und der daraus folgende Schaden erst nach Abschluß der im Jahre 1973 vom Finanzamt durchgeführten Betriebsprüfung offenbar geworden seien. Nach § 68 StBerG beginne die Verjährung in dem Zeitpunkt, „in dem der Anspruch entstanden ist”. In Fällen der vorliegenden Art entstehe der Schaden aber bereits, wenn der steuerrechtliche Tatbestand geschaffen sei, nicht erst, wenn er durch die Betriebsprüfung aufgedeckt werde. Darauf, daß den Klägern vorher Grund und Ausmaß des Schadens nicht bekannt gewesen sei, komme es für die Verjährung nicht an.

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß die erst mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 11. August 1972 (BGBl I 1401) durch den damaligen § 29a (jetzt § 68) eingeführte 3-jährige Verjährungsfrist für Fälle der vorliegenden Art nicht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, also erst am 13. August 1972 zu laufen begonnen hat. Es ist allgemein anerkannt, daß bei der Abkürzung von Verjährungsfristen durch ein neues Gesetz Art. 169 Abs. 2 EGBGB entsprechend anzuwenden ist (BGH NJW 1961, 25 Nr. 6; 1965, 106 Nr. 9; 1974, 236 Nr. 6 jeweils mit weiteren Nachweisen).

2. Mit Recht stellt das Berufungsgericht auch darauf ab, daß für die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs, nach der sich gemäß § 68 StBerG wie gemäß § 198 BGB der Lauf der Verjährungsfrist richtet, maßgebend ist, wann ein Schaden eingetreten ist. Ein Schaden ist immer dann gegeben, wenn sich die Vermögenslage des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses verschlechtert hat. Das gilt auch für Rückgriffsansprüche (vgl. RGZ 90, 82, 84; 153, 101, 106/107 für solche Ansprüche gegen Rechtsanwälte).

Entscheidend dafür, ob ein Schadensersatzanspruch bereits entstanden ist und damit die Verjährungsfrist in Gang gesetzt wird, ist nach der Rechtsprechung, inwieweit der Berechtigte in der Lage gewesen wäre, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen (BGHZ 55, 340, 341). Dabei genügt regelmäßig die Möglichkeit, Feststellungsklage zu erheben. (RGZ 153, 101, 107; BGH Urteil vom 19. Januar 1978 – VII ZR 304/75 = WM 1978, 496 mit weiteren Nachweisen). Unkenntnis des Schadens und damit des Anspruchs hindern den Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich nicht (BGH NJW 1968, 1381, 1382; RGZ 153, 101, 107 jeweils mit weiteren Nachweisen).

3. Wenn nun aber das Berufungsgericht den Lauf der Verjährungsfrist für Rückgriffsansprüche gegen einen Steuerberater allein daran knüpft, wann der materiell-rechtliche Steueranspruch des Auftraggebers in der später, vom Finanzamt festgestellten Höhe entstanden ist, so vermag ihm der Senat darin nicht zu folgen. Damit wird das Berufungsgericht den Besonderheiten, die mit der üblichen Abwicklung von Steueransprüchen – der Durchführung der Besteuerung überhaupt – verbunden sind, und der sich daraus für einen etwaigen Rückgriff eines Steuerpflichtigen gegen seinen Steuerberater ergebenden Interessenlage nicht gerecht.

a) Zwar entstehen nach § 38 AO (1977) die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Zu zahlen sind die entsprechenden Steuern aber regelmäßig erst nach Abgabe von Steuererklärungen (bzw. -anmeldungen) gemäß §§ 149 ff AO (1977) und ihrer Festsetzung durch Steuerbescheide gemäß §§ 155 ff AO (1977). Dabei sind nach § 158 AO (1977) die Buchführung und sonstigen Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung zunächst einmal zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalles kein Anlaß besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Der sogenannten Außenprüfung gemäß § 193 ff AO (1977), die der früheren Betriebsprüfung entspricht, ist es dann vorbehalten, die steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen genauer zu ermitteln. Durch sie werden in aller Regel Fehler in den Besteuerungsgrundlagen, also in Buchführung und sonstigen Aufzeichnungen, erst aufgedeckt, die zu einer Nachzahlung führen können. Erst dann muß der Steuerpflichtige aber auch zusätzliche Steuern nachentrichten, mag der Tatbestand, an den das Gesetz seine Leistungspflicht knüpft, auch viel früher verwirklicht worden sein.

b) Dieser durchaus normale und gesetzmäßige Ablauf der Besteuerung kann nicht ohne Einfluß auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem Steuerberater bleiben, jedenfalls wenn dieser – wie hier – die umfassende steuerliche Betreuung seines Auftraggebers übernommen hat. Denn der Steuerberater hat die steuerlichen Angelegenheiten seines Auftraggebers nach den allgemein üblichen Gepflogenheiten wahrzunehmen, die damit in die Abwicklung seines eigenen Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber einbezogen sind. Das bedeutet, daß der Auftraggeber, wenn die Steuern zunächst einmal nach der abgegebenen Steuererklärung festgesetzt worden sind, mit Nachzahlungen nur insoweit zu rechnen braucht, als etwaige Fehler seines Steuerberaters bei einer Außenprüfung aufgedeckt werden und die Steuerbehörde aus diesem Grund den steuerlichen Tatbestand erneut aufgreift. Erst dann wirkt sich die mangelhafte Arbeit des Steuerberaters für den Mandanten nachteilig aus und belastet ihn fühlbar. Erst von da an hat der Auftraggeber ein schutzwertes Interesse daran, gegen den Steuerberater Rückgriff zu nehmen. Vorher besteht dazu kein Anlaß. Denn ob eine Außenprüfung angeordnet wird, wann sie durchgeführt wird und zu welchem Ergebnis sie führt, ist für ihn auch nicht annähernd voraussehbar. Solange seine vom Finanzamt durch rechtskräftige Steuerbescheide anerkannte Steuerveranlagung nicht von den Steuerbehörden erschüttert wird, hat er keinen Grund, gegen seinen Steuerberater vorzugehen und das mit diesem bestehende, wesentlich von gegenseitigem Vertrauen geprägte Vertragsverhältnis zu stören.

c) Dann aber ist der Rückgriffsanspruch in diesen Fällen in einer für den Lauf der Verjährungsfrist maßgebenden Weise erst dann als durchsetzbar entstanden, wenn die Steuerbehörde durch die Außenprüfung (Betriebsprüfung) veranlaßt worden ist, den steuerlichen Tatbestand erneut aufzugreifen.

Es ist ähnlich, wie wenn die Vertragspartner die Leistungspflicht des einen Teils, schon im Vertrag an ein weiteres, nach Vertragsschluß liegendes Erfordernis, etwa an eine besondere, vom Gläubiger vorzunehmende Handlung knüpfen (BGHZ 55, 340 „Zahlung gegen Dokumente”; BGH NJW 1968, 1962 Erteilung einer Schlußrechnung) oder wenn sie schon im Vertrag „Stundung” vereinbaren (BGH Urteil vom 18. Mai 1977 – III ZR 116/74 = WM 1977, 895).

Hier ergibt sich auch ohne ausdrückliche Abrede eine entsprechende Rechtsfolge aus der Natur und der besonderen Ausgestaltung des zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnisses, das darauf gerichtet ist, dem Steuerpflichtigen zu einer für ihn möglichst günstigen Besteuerung zu verhelfen. Das kann nur innerhalb der von den Steuergesetzen und der Abgabenordnung gezogenen Grenzen geschehen, muß aber in dem von der Abgabenordnung vorgeschriebenen und von den Steuerbehörden eingehaltenen Verfahren erfolgen. Aus diesem Verfahren ergibt sich, daß der Steuerpflichtige nach rechtskräftiger Steuerveranlagung zur Nachentrichtung von Steuern erst herangezogen wird, wenn und soweit die Steuerbehörde nach einer Außenprüfung die der Veranlagung zugrunde liegenden Steuertatbestände wieder aufgreift. Dann aber erfordert es eine den Interessen beider Vertragspartner gemäße Beurteilung der beiderseitigen Vertragspflichten, daß der Steuerberater auch erst von diesem Zeitpunkt an etwaigen Schadensersatz an seinen Auftraggeber zu leisten hat und dieser auch erst dann Schadensersatz verlangen und gerichtlich durchsetzen kann.

Das Wiederaufgreifen des Steuertatbestands durch die Steuerbehörde nach einer Außenprüfung ist auch ein Merkmal, nach welchem sich der Beginn der Verjährungsfrist eindeutig bestimmen läßt. Der Schlußbesprechung, die gemäß § 201 AO (1977) über das Ergebnis der Außenprüfung in aller Regel abgehalten wird, ist mit der nötigen Klarheit zu entnehmen, ob und inwieweit sich eine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergeben hat, die eine Neufestsetzung der Steuern nach sich ziehen kann.

4. Damit wird nicht, wie die Beklagte meint, die Haftung des Steuerberaters in einer dem Zweck der kurzen Verjährung des § 68 StBerG zuwiderlaufenden Weise unabsehbar verlängert. Denn Steuernachforderungen aufgrund einer Außenprüfung sind gemäß den §§ 169 Abs. 1, 173 Abs. 2 AO (1977) nur innerhalb von allenfalls 5 Jahren möglich. Das ist für den Steuerberater ein übersehbarer Zeitraum.

Bei einem früheren Verjährungsbeginn wären, wie die Revision mit Recht geltend macht, Schadensersatzansprüche eines Steuerpflichtigen gegen seinen Steuerberater vielfach bereits verjährt, ehe sich etwaige Fehler hätten auswirken können, weil die Außenprüfungen (Betriebsprüfungen), die die Mängel zutage gefördert haben, erst nach Ablauf der Verjährungsfrist durchgeführt worden sind. Eine solche Rechtsfolge wäre unbillig (ebenso etwa OLG München VersR 1977, 871; Mutze „Der Steuerberater” 1977, 149; 1978, 81; Prütting WM 1978, 130; a.A. Späth „Der Steuerberater” 1978, 255).

Sie würde auch nicht im Einklang mit den Absichten des Gesetzgebers bei Einführung der kurzen Verjährungsfrist des § 68 StBerG stehen. Die Vorschrift ist als § 29a StBerG erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens, das zum Erlaß des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 11. August 1972 (BGBl 1401) geführt hat, in den damals vorliegenden Gesetzentwurf eingefügt worden. Die Vorschrift war ursprünglich dem § 51 BRAO nachgebildet und enthielt auch den letzten Halbsatz dieser Bestimmung, wonach „spätestens jedoch in drei Jahren, nach der Beendigung des Auftrags” der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers verjährt (vgl. Bundestag 6. Wahlperiode, 6. Ausschuß, Protokoll Nr. 42 vom 14. Oktober 1971 Anl. 7 Nr. 10 e). Der für den Gesetzesentwurf zuständige Finanzausschuß folgte aber einer Anregung, diesen letzten Halbsatz zu streichen, was gerade damit begründet wurde, daß der Mandant auch im Falle späterer Betriebsprüfungen noch Ersatzansprüche müsse stellen können (aaO Protokoll Nr. 44 vom 4. November 1971 zu Nr. 10 e) Dabei ist es geblieben. Der letzte Halbsatz ist nicht in § 29a (jetzt § 68) StBerG aufgenommen worden. Später als drei Jahre nach Beendigung des Auftrags, können Schadensersatzansprüche aber nur erhoben werden, wenn sie im Sinne des Laufs der Verjährung zu diesem späteren Zeitpunkt auch erst „entstehen”.

Die gesetzgeberische Erwägung bestätigt daher das auch vom Senat als allein interessengerecht erachtete Ergebnis, daß der Lauf der Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen seinen Steuerberater aus Fehlern, die anläßlich einer Außenprüfung (Betriebsprüfung) aufgedeckt worden sind, erst mit der nach dem Ende der Außenprüfung (Betriebsprüfung) abgehaltenen Schlußbesprechung beginnt.

5. Im vorliegenden Fall hat die Schlußbesprechung am 16. Oktober 1973 stattgefunden. Die Klage ist am 1. März 1976, also rechtzeitig, eingereicht worden. Die von den Klägern gegen die Beklagte erhobene Schadensersatzansprüche sind daher nicht verjährt.

II.

Sie sind auch nicht nach den „Allgemeinen Vertragsbedingungen” der Beklagten ausgeschlossen. Dabei kann unterstellt werden, daß die Vertragsbedingungen Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses geworden sind. Diese – von der Beklagten vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) vom 9. Dezember 1976 (BGBl I 3317) verwendeten – Allgemeinen Vertragsbedingungen enthalten folgende Bestimmung:

„7. Unsere Haftung erlischt, soweit nicht zwingend gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist, wenn ein etwaiger Schaden nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von 1 Monat seit seiner Kenntnis vom Auftraggeber schriftlich unter Angabe des unsere Haftung begründenden Sachverhalts bei uns angemeldet und nicht innerhalb 1 Monats nach Eingang unserer schriftlichen Ablehnungserklärung gerichtlich geltend gemacht wird, spätestens aber nach Ablauf eines Jahres nach Empfang unseres Berichtes.”

1. Nach gefestigter Rechtsprechung ist einseitig aufgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Anerkennung zu versagen, wenn sie den im dispositiven Recht enthaltenen, ausgewogenen Ausgleich widerstreitender Interessen verdrängen, ohne dem Vertragspartner des Verwenders in anderer Weise angemessenen Schutz zu sichern (BGHZ 60, 377, 380). Entsprechen Vorschriften des dispositiven Rechts nicht nur Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern einem sich aus der Natur der Sache ergebenden Gerechtigkeitsgebot, so bedarf es gewichtiger Gründe, um eine abweichende Regelung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen als noch mit Recht und Billigkeit vereinbar erscheinen zu lassen (vgl. BGHZ 63, 256, 259; 72, 222, jeweils mit weiteren Nachweisen).

2. Der nach diesen Maßstäben vorzunehmenden Inhaltskontrolle hält die Vertragsklausel nicht stand, wonach die Haftung der Beklagten „erlischt … spätestens … nach Ablauf eines Jahres nach Empfang unseres Berichts”.

a) Nach dem Gesetz können Mängel einer Leistung grundsätzlich erst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die jeweilige Verjährungsfrist verstrichen ist und sich der Vertragspartner auf die eingetretene Verjährung beruft. Ausnahmsweise gehen Gewährleistungsrechte schon vorher verloren, wenn der Berechtigte erkannte Mängel nicht unverzüglich nach Empfang der Leistung rügt oder wenn er sich seine Rechte nicht vorbehält (vgl. etwa § 377 HGB, §§ 460, 464, 539, 640 Abs. 2 BGB). Dem liegt der Gedanke zu Grunde, daß Mängelrechte des Leistungsempfängers hinter dem schutzwürdigen Interesse des Leistenden an der baldigen Klarstellung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen zurücktreten müssen, wenn vom Leistungsempfänger nach Treu und Glauben erwartet werden kann, daß er sich darüber erklärt, ob er die Leistung trotz erkannter oder offensichtlicher Mängel als Vertragserfüllung gelten lassen will. Eine solche sich aus Treu und Glauben ergebende Klarstellungspflicht kann nur dann angenommen werden, wenn der Leistungsempfänger die Mängel der Leistung kennt oder wenn die Mängel so offensichtlich sind, daß sie von ihm ohne weiteres erkannt werden können. Kennt er dagegen die Mängel der Leistung nicht und sind sie auch nicht offensichtlich, so fehlt es an einem hinreichenden mit Recht und Billigkeit vereinbaren Grund für die Abweichung von der gesetzlichen Regelung, daß Ansprüche aus Mängeln einer Leistung grundsätzlich bis zum Eintritt der Verjährung geltend gemacht werden können, ohne daß es eines früheren Vorbehalts bedürfte.

b) So ist es hier. Nach der Klausel soll die Beklagte nach Ablauf eines Jahres „nach Empfang unseres Berichtes” von jeglicher Haftung frei sein, ohne Rücksicht darauf, ob ihre Vertragspartner Mängel der Leistung bei Empfang des Berichts erkannt haben oder ob diese Mängel offensichtlich sind.

Das ist eine unangemessene, das Interesse der Beklagten an einem möglichst frühzeitigen Haftungsausschluß einseitig bevorzugende Regelung, die mit Recht und Billigkeit unvereinbar ist. Bei dieser Regelung wäre es unmöglich, die Beklagte zum Schadensersatz heranzuziehen, wenn es sich um Mängel handelt, die erst durch eine meist erst viel später durchgeführte Außenprüfung (Betriebsprüfung) aufgedeckt werden und sich dann auch erst auswirken. Darüber hinaus wäre die Beklagte sogar von jeder Haftung frei, wenn Mängel ihrer Arbeit zwar schon früher erkannt würden und deshalb von Anfang an zu einer für den Auftraggeber ungünstigen Steuerfestsetzung führten, der Steuerbescheid aber erst ergeht oder rechtskräftig wird, nachdem ein Jahr seit Empfang des „Berichts” der Beklagten durch den Auftraggeber verstrichen ist. Der Steuerberater könnte also in sehr vielen Fällen nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden, nur weil die Mängel der von ihm erbrachten Leistungen zu spät erkennbar wären. Für eine so weitgehende Freizeichnung der Beklagten besteht kein rechtfertigender Grund (vgl. auch BGHZ 64, 238, 242 f für die Abkürzung der Verjährungsfrist in Gesellschaftsverträgen von sog. Publikums-Kommanditgesellschaften). Die Vertragsklausel ist daher nach Treu und Glauben unwirksam (a.A. wohl Späth, Die Zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters (1977) Rdn. 284).

3. Ob dasselbe auch für die erste Alternative der Nr. 7 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen” zu gelten hat, wonach die Haftung der Beklagten „erlischt, wenn ein etwaiger Schaden nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von 1 Monat seit seiner Kenntnis vom Auftraggeber schriftlich … angemeldet … wird”, kann offenbleiben. Denn darauf könnte sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie in der Schlußbesprechung über das Ergebnis der Betriebsprüfung am 16. Oktober 1973 selbst durch einen ihrer Steuerberater vertreten war. Sie hat auch den Prüfungsbericht vom 6. November 1973 erhalten. Damit hatte sie ohnehin Kenntnis von dem den Klägern entstandenen Schaden. Eine weitere schriftliche Anmeldung durch die Kläger war daher entbehrlich. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten hat diese den Schadensfall auch bei ihrer Haftpflichtversicherung angezeigt. Der mit der „Anmeldeklausel” verfolgte Zweck war also erfüllt. Eine schriftliche Ablehnungserklärung hat die Beklagte nie abgegeben.

Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Das Berufungsgericht hat sich bisher nicht damit befaßt, ob die Beklagte schadenersatzpflichtig ist. Das muß es jetzt nachholen. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

BGHZ, 363

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