Leitsatz (amtlich)

Vereinbaren Vater und Sohn, daß diesem gegen Verzicht auf sein gesetzliches Erbrecht Wertpapiere übertragen werden, so liegt kein der Börsenumsatzsteuer unterliegendes Anschaffungsgeschäft vor.

 

Normenkette

KVStG 1959 § 18 Abs. 1; ErbStG 1959 § 3 Abs. 1 Nr. 5

 

Tatbestand

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 10. Februar 1965 zwischen dem Kläger und seinem Vater verpflichtete sich dieser, dem Kläger einen Teil seines Geschäftsanteiles an einer GmbH gegen den Erbverzicht des Klägers zu übertragen. In der gleichen notariellen Urkunde erklärte der Kläger den Erbverzicht und trat der Vater einen Teil seines Geschäftsanteils an den Kläger ab.

Das beklagte FA sah den Vertrag über den Erwerb eines Teilgeschäftsanteiles durch den Kläger als entgeltliches Anschaffungsgeschäft i. S. des § 18 Abs. 1 KVStG 1959 an und setzte für diesen Vorgang Börsenumsatzsteuer fest. Die gegen diese Festsetzung erhobene Sprungklage hat keinen Erfolg gehabt.

 

Entscheidungsgründe

Die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision des Klägers ist begründet, weil der Vertrag, durch den der Vater sich zur Übertragung eines Teiles seines Geschäftsanteils auf den Kläger verpflichtete, nicht als Anschaffungsgeschäft i. S. des § 18 Abs. 1 KVStG 1959 zu beurteilen ist.

Daß nach § 18 Abs. 1 KVStG 1959 nur entgeltliche Verträge der Börsenumsatzsteuer unterliegen, ist deshalb sinnvoll, weil unentgeltliche Erwerbe durch die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) erfaßt werden. Dieser Gesichtspunkt kann bei der Auslegung des Begriffes der "entgeltlichen Verträge" nicht außer acht gelassen werden. Er verbietet es, ein Geschäft, das zwischen zwei bestimmten Personen vereinbart und abgewickelt worden ist, im Verhältnis dieser Personen zueinander i. S. des Erbschaftsteuerrechtes als unentgeltlich und i. S. des Börsenumsatzsteuerrechtes als entgeltlich anzusehen. Ein solches Ergebnis träte aber ein, wenn man der Auffassung des FG folgte: Die Übertragung des Teilgeschäftsanteils durch den Vater auf den Kläger wäre erbschaftsteuerlich als Schenkung zu behandeln (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 des ErbStG 1959); es läge nach Meinung des FG aber zugleich ein entgeltlicher Vertrag i. S. des § 18 Abs. 1 KVStG 1959 vor. Die mehrfache steuerliche Erfassung desselben Vorganges, der unter dem Blickpunkt sowohl des Erbschaftsteuergesetzes als auch des Börsenumsatzsteuerrechtes zwischen denselben Personen abgewickelt wird (auch die Börsenumsatzsteuer erfaßt mit dem schuldrechtlichen Vertrag die angestrebte Vermögensverschiebung), läßt sich mit dem Sinn und Zweck des § 18 Abs. 1 KVStG 1959, wonach im Unterschied zum Erbschaftsteuerrecht nur entgeltliche Geschäfte erfaßt werden sollen, nicht vereinbaren.

Dem entspricht, daß die Abfindung für einen Erbverzicht der Erbschaftsteuer unterliegt, wobei ein "Wert" für den Erbverzicht nicht abgezogen werden darf (Urteil des Senats vom 16. Januar 1953 III 192/52 U, BFHE 57, 150, BStBl III 1953, 59). Besteht die Abfindung in Wertpapieren, so fällt daneben keine Börsenumsatzsteuer an.

 

Fundstellen

BStBl II 1976, 532

BFHE 1977, 82

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