Leitsatz (amtlich)

Wird ein Gesellschaftsvertrag über eine GmbH & Co. KG gemäß § 108 Abs. 3 BGB genehmigt, so entsteht die Gesellschaftsteuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1959 nicht rückwirkend, sondern erst im Zeitpunkt der Genehmigung.

 

Normenkette

KVStG 1959 § 2 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 108 Abs. 3, § 184 Abs. 1; StAnpG § 3 Abs. 1, 5 Nr. 5

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Fundstellen

Haufe-Index 74169

BStBl II 1982, 168

BFHE 1981, 459

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