Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, wann Leistungen eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft einen nichtsteuerbaren Gesellschafterbeitrag darstellen und wann sie im Rahmen eines steuerbaren Leistungsaustausches bewirkt werden.

 

Normenkette

UStG 1951 § 1 Nr. 1

 

Gründe

Aus den Gründen:

Der Sachverhalt dieses Urteils kann aus Gründen der Wahrung des Steuergeheimnisses nicht mitgeteilt werden. Aus den Urteilsgründen werden die folgenden allgemein interessierenden Ausführungen, die in sich verständlich sind, veröffentlicht:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt ein nichtsteuerbarer Gesellschafterbeitrag vor, wenn der Gesellschafter eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Leistung bewirkt, die nicht durch ein Sonderentgelt, sondern durch eine Beteiligung des Gesellschafters am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten wird (vgl. Urteile des BFH V 241/53 U vom 25. März 1954, BFH 58, 658, BStBl III 1954, 162; V 200/65 vom 18. Juli 1968, BFH 93, 98, BStBl II 1968, 702). Nur in diesem Fall ist die Tätigkeit des Gesellschafters auf Leistungsvereinigung zur Erreichung des Gesellschaftszwecks, nicht auf Leistungsaustausch mit der Gesellschaft, gerichtet und infolgedessen nicht umsatzsteuerbar. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Es würde eine Verwischung der Begriffe "Gesellschafterbeitrag" und "unternehmerische Sonderleistung" bedeuten, wollte man jede vergütete Leistung, die ein Gesellschafter auf Grund eines Auftrages der Gesellschaft bewirkt, als Gesellschafterbeitrag ansehen. Dies gilt auch, wenn der Auftrag auf einem Gesellschafterbeschluß beruht.

Zu weit geht allerdings die Auffassung, die Leistungen der Gesellschafter müßten - um als Gesellschafter beiträge anerkannt zu werden - im Gesellschaftsvertrag fest und unabänderlich verankert sein; der Gesellschaftsvertrag müsse die Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem einzelnen Gesellschafter erschöpfend regeln; liege ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vor, so sei dieser für die rechtliche Beurteilung maßgebend (Cerutti in DStZ Ausgabe A 1954 S. 139). Diese Forderungen widersprechen den Vorschriften des Zivilrechts (vgl. u. a. §§ 706 Abs. 1 und 707 BGB). Es ist nirgends bestimmt, daß die Gesellschaftsverträge alle Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern erschöpfend wiedergeben müßten und daß sie nicht durch Zusatz- oder Nachtragsvereinbarungen geändert oder ergänzt werden dürften. Es kommt oft vor, daß ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nur die hauptsächlichsten Vereinbarungen enthält und es den Gesellschaftern überlassen bleibt, ihre Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft im einzelnen durch mündliche Absprachen festzulegen. Die Schriftform ist für den Gesellschaftsvertrag bei der OHG nicht vorgeschrieben, so daß mündliche Vereinbarungen genügen. Man wird allerdings, um Gesellschafterbeiträge mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung anerkennen zu können, verlangen müssen, daß diese Vereinbarungen von einer gewissen Dauer sind. Erteilt eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern je nach Bedarf von Fall zu Fall gegen ein entsprechendes Entgelt auf Grund von Gesellschafterbeschlüssen Aufträge zur Bewirkung bestimmter Leistungen, so ist eindeutig ein Leistungsaustausch gegeben.

 

Fundstellen

BStBl II 1969, 606

BFHE 1969, 208

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