Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Wiedereinsetzung bei unzureichender Information des Bevollmächtigten
Leitsatz (NV)
Wird die Einspruchsfrist deshalb versäumt, weil der (geschäftsgewandte) Steuerpflichtige seinen Bevollmächtigten nicht über die Tatsachen der Zustellung des Steuerbescheids mittels Postzustellungsurkunde informiert hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (Verletzung der Informationspflicht).
Normenkette
AO 1977 § 110
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Agentur für Verwaltung, Management, Werbung und Organisation. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) hat den Gewinnfeststellungsbescheid 1991 vom 14. Januar 1994, mit dem er wegen Nichtabgabe der Steuererklärung die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hatte, dem Kläger am 15. Januar 1994 mit Postzustellungsurkunde (PZU) förmlich zugestellt.
Mit Schreiben vom 17. Februar 1994, das als Telefax am gleichen Tage beim FA einging, legte der Kläger, vertreten durch den Prozeßbevollmächtigten, gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Auf die Mitteilung des FA, daß der Einspruch verspätet sei, beantragte der Prozeßbevollmächtigte für den Kläger am 4. März 1994 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung brachte er vor, daß ihm der Bescheid vom Kläger mit normaler Post übermittelt worden sei. Da aus dem Bescheid nicht zu ersehen sei, daß dieser mittels PZU zugestellt worden ist, habe er darauf vertrauen können, daß der Bescheid dem Kläger mit einfachem Brief bekannt gegeben worden sei.
Das FA lehnte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und verwarf den Einspruch als unzulässig. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es sei zwar zweifelhaft, ob es dem Kläger als eigenes Verschulden anzurechnen sei, daß er seinen Bevollmächtigten nicht über die Art und Weise der Zustellung in Kenntnis gesetzt habe. Dies könne jedoch offen bleiben. Denn jedenfalls treffe den Bevollmächtigten ein dem Kläger zuzurechnendes Verschulden, weil er bei der Berechnung der Rechtsbehelfsfrist nicht beachtet habe, daß der Bescheid dem Kläger förmlich zugestellt worden sei. Ein steuerlicher Berater müsse damit rechnen, daß das FA von der Möglichkeit der Zustellung eines Steuerbescheids entsprechend §122 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) Gebrauch mache.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung von §110 Abs. 1 i. V. m. §122 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 und von §91 Abs. 1 i. V. m. §§121 Abs. 1 und 126 Abs. 3 AO 1977. Ein Verschulden an der Versäumung der Frist liege nicht vor, weil es das FA unterlassen habe, auf dem Bescheid auf die Übermittlung mittels PZU hinzuweisen. Der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit einer förmlichen Zustellung sei abstrakt und bedeute nicht, daß gerade im Einzelfall das FA diese Form der Bekanntgabe gewählt habe. In den Urteilen des FG Hamburg vom 19. Januar 1988 V 64/87 (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1988, 339) und des FG des Saarlandes vom 7. Oktober 1987 1 K 104/87 (EFG 1988, 55) sei aufgezeigt, wie das FA durch Kennzeichnung des Bescheids, daß die Bekanntgabe -- abweichend vom üblichen Verfahren -- durch PZU erfolgt sei, dem Steuerpflichtigen und dessen Berater eine erhöhte Sorgfaltspflicht übertragen könne. Im Streitfall hätten der Kläger und der Prozeßbevollmächtigte nicht mit einer förmlichen Zustellung rechnen müssen. Denn zuvor habe das FA den Umsatzsteuerbescheid und die Umsatzsteuerabrechnung 1989 zwar an den Kläger zugestellt, dabei aber sowohl auf dem Bescheid als auch auf der Abrechnung den Vermerk über eine Zustellung durch PZU angebracht. Hingegen seien der Gewinnfeststellungsbescheid und der Umsatzsteuerbescheid 1990 vom 12. November 1992 bzw. 8. Dezember 1992 an den Berater mit einfachem Brief versandt worden. Ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht des Steuerberaters könne auch nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Juni 1991 I R 77/89 (BFHE 165, 5, BStBl II 1991, 826) nur angenommen werden, wenn ein vorliegender Zustellungsnachweis nicht beachtet werde. Da im Streitfall dem Berater der dem Bescheid beigeheftete Briefumschlag nicht übergeben worden sei, hätte dieser nur den Bescheid selbst überprüfen können. Auch aus §126 Abs. 3 AO 1977 ergebe sich, daß die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet gelte. Denn der Gewinnfeststellungsbescheid sei nicht ausreichend begründet worden, weil das FA darin nicht angegeben habe, auf welche Indizien es die Schätzung stütze und welche Methode es bei der Schätzung angewendet habe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1991 vom 14. Januar 1994 zu gewähren.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist unbegründet. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1991 gewährt werden kann.
Nach §110 AO 1977 ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. "Ohne Verschulden" verhindert, eine gesetzliche Frist (hier: die Frist zur Einlegung eines Einspruchs, §355 Abs. 1 AO 1977) einzuhalten ist jemand nur dann, wenn er die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat (vgl. BFH-Urteil vom 11. August 1993 II R 6/91, BFH/NV 1994, 440). Jedes Verschulden, auch einfache Fahrlässigkeit, schließt die Wiedereinsetzung aus (vgl. BFH-Beschluß vom 24. September 1985 III B 3/85, BFH/NV 1986, 190). Entgegen der Auffassung des FG ist es nicht zweifelhaft, daß den Kläger persönlich ein Verschulden an der verspäteten Einlegung des Einspruchs trifft.
Hätte der Kläger selbst den Einspruch gegen den Feststellungsbescheid erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingelegt, weil er -- wie im Streitfall sein Bevollmächtigter -- irrtümlich davon ausging, daß die Zugangsvermutung und der Dreitageszeitraum des §122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 eingreifen würde, so wäre die Versäumung der Einspruchsfrist nicht unverschuldet gewesen. Denn der Kläger war durch die Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich auf den unterschiedlichen Fristablauf für den Fall der Bekanntgabe des Bescheids durch Übermittlung mit einfachem Brief und für den Fall der Bekanntgabe durch förmliche Zustellung hingewiesen worden (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 17. November 1970 II R 121/70, BFHE 100, 490, BStBl II 1971, 143).
Mit dem im Streitfall erteilten Auftrag an seinen Bevollmächtigten, die steuerlichen Interessen für ihn wahrzunehmen, hat sich der Kläger nicht von jeglichen eigenen Sorgfaltspflichten befreit. Ebenso wie nach einer Übertragung von steuerlichen Pflichten auf einen Steuerberater (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. April 1988 IV R 215/85, BFHE 153, 485, BStBl II 1988, 863; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, §173 AO 1977 Rz. 31 e) hat ein Steuerpflichtiger auch im Falle der Beauftragung eines Bevollmächtigten mit der Einlegung eines Einspruchs eigene Mitwirkungspflichten sorgfältig zu erfüllen. Dazu gehört in erster Linie die Pflicht zur umfassenden Information des Bevollmächtigten. Diese ihm obliegende Informationspflicht hat der Kläger im Streitfall schuldhaft verletzt. Der Kläger hat lt. PZU am Zustellungstag den Bescheid persönlich vom Zusteller in Empfang genommen. Er hätte -- um eine rechtzeitige Einlegung des Einspruchs durch den Bevollmächtigten sicherzustellen -- den Bevollmächtigten entweder mündlich oder schriftlich über die Tatsache der förmlichen Zustellung des Steuerbescheids unterrichten müssen oder diesem zusammen mit dem Bescheid den Briefumschlag mit dem Zustellungsvermerk mit übersenden müssen. Diese Anforderungen können an den Kläger nach seinen persönlichen Umständen und Fähigkeiten auch gestellt werden, weil ihm aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit die Bedeutung von förmlichen Zustellungen im Geschäftsverkehr vertraut sein muß (zu diesem individuellen Verschuldensprinzip vgl. auch BFH-Urteil vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324, 328, m. w. N.).
Das Verschulden des Klägers wird nicht etwa dadurch ausgeschlossen, daß das FA auf dem Bescheid selbst keinen Hinweis über eine Zustellung mit PZU angebracht hat. Eine derartige Verpflichtung des FA besteht nicht. Durch die äußeren Umstände der Zustellung eines Steuerbescheids mit PZU ist ausreichend sichergestellt, daß selbst ein juristischer Laie auf die Bedeutung dieser förmlichen Bekanntgabe aufmerksam wird. Die unterschiedlichen Fristen für die Anfechtung des Bescheids je nach Art seiner Bekanntgabe gehen aus der Rechtsbehelfsbelehrung hervor. Bei dieser Sachlage kommt es auf ein mögliches Verschulden des Bevollmächtigten, das dem Kläger zuzurechnen ist, nicht an.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch aus §126 Abs. 3 AO 1977 ein fehlendes Verschulden nicht abgeleitet werden. Dabei kann dahinstehen, ob -- wie der Kläger meint -- dem Gewinnfeststellungsbescheid deshalb die erforderliche Begründung fehlt, weil das FA darin nicht angegeben hat, auf welche Indizien es seine Schätzung gestützt hat und welche Schätzungsmethode es angewendet hat. Denn daß aufgrund der fehlenden Begründung die rechtzeitige Anfechtung des Bescheids versäumt worden ist, wie es §126 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 ausdrücklich verlangt, behauptet nicht einmal der Kläger. Im übrigen hätte ein solcher Kausalzusammenhang im Verfahren über die Wiedereinsetzung glaubhaft gemacht werden müssen (§110 Abs. 2 Satz 2 AO 1977; vgl. auch Tipke/Kruse, a.a.O., §126 AO 1977 Rz. 4).
Fundstellen
Haufe-Index 67406 |
BFH/NV 1998, 1056 |
DStRE 1998, 727 |