Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen Kostenentscheidung des FG

 

Leitsatz (NV)

Auch gegen isolierte Kostenentscheidungen, durch die dem vollmachtslosen Vertreter die Kosten der Prozeßführung auferlegt werden, ist keine Beschwerde zum BFH gegeben.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 4 S. 1

 

Verfahrensgang

FG München

 

Gründe

Nach Art. 1 Nr. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ist gegen Kostenentscheidungen des Finanzgerichts eine Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) nicht gegeben. Diese Rechtsmittelbeschränkung erfaßt nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch isolierte Kostenentscheidungen, durch die dem vollmachtlosen Vertreter die Kosten der Prozeßführung auferlegt worden sind (Beschlüsse vom 22. Juni 1976 VII B 1/76, BFHE 119, 132, BStBl II 1976, 557; vom 26. Mai 1977 V B 7/77, BFHE 122, 256, BStBl II 1977, 628; vom 7. Oktober 1977 VI B 64/77, BFHE 123, 318, BStBl II 1978, 2; vom 11. Dezember 1979 VII B 48/76, BFHE 129, 304, BStBl II 1980, 199, und vom 11. November 1981 I B 37/81, BFHE 134, 401, BStBl II 1982, 167).

Es wird jedoch die Auffassung vertreten, die Beschwerde gegen eine Entscheidung, die nach dem Gesetz unanfechtbar ist, sei dann gegeben, wenn der Entscheidung jegliche gesetzliche Grundlage fehle (vgl. BFHE 122, 256, BStBl II 1977, 628, m.w.N.). Ein Fall derartiger greifbarer Gesetzeswidrigkeit liegt nicht vor, wenn das Gericht unter Anwendung allgemeiner prozessualer Rechtsgrundsätze darüber entscheidet, ob das Verhalten von dem Prozeßrecht vertrauten Personen als Klageerhebung zu werten ist oder nicht. So liegt es im Streitfall. Die Beschwerdeführer, die mit der Interessenwahrnehmung eines Steuerpflichtigen beauftragt waren und dem Finanzamt (FA) dementsprechend die Einkommensteuererklärung überreichten, haben auf Anfrage des FA wegen der drohenden Bestandskraft eines zuvor für den betroffenen Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheides schriftsätzlich erklärt, die dem FA übersandte Steuererklärung sei ,,als Klage zu betrachten und dem zuständigen Finanzgericht zur weiteren Erledigung zu übermitteln".

 

Fundstellen

BFH/NV 1987, 46

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