Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfungsumfang im PKH-Verfahren; Änderungssperre bei Fahndungsprüfung
Leitsatz (NV)
1. Der BFH ist im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe durch das FG nicht darauf beschränkt, die Entscheidung der Vorinstanz auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren, vielmehr hat er - im Rahmen des Beschwerdeantrages - das Begehren des Antragstellers in jeder Hinsicht zu prüfen (BFH-Beschluß vom 12. Februar 1969 VII B 60/66, BFHE 95, 84, BStBl II 1969, 318).
2. Eine Steuerfahndungsprüfung steht einer Außenprüfung i. S. des § 173 Abs. 2 AO 1977 gleich, wenn es sich um eine den Steuerfall in seiner Gesamtheit betreffende Prüfung gehandelt hat. Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO 1977 gilt auch für Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 29. Januar 1987 IV R 96/85, BFHE 149, 201, BStBl II 1987, 410).
Normenkette
AO 1977 § 173 Abs. 2; FGO §§ 132, 142; ZPO § 114 S. 1
Fundstellen
Haufe-Index 415547 |
BFH/NV 1990, 76 |
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