Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhältnis von PKH-Bewilligung im NZB-Verfahren zum anschließenden Revisionsverfahren

 

Leitsatz (NV)

1. Das Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision und das Revisionsverfahren ist im Falle der Zulassung der Revision durch den BFH als einheitlicher Rechtszug anzusehen, so dass es keiner erneuten Bewilligung von PKH bedarf, wenn dem Antragsteller für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde bereits PKH gewährt worden ist. Die Bewilligung von PKH im Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren.

2. Für eine erneute Bewilligung fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse.

 

Normenkette

ZPO § 119 Abs. 1 S. 1; FGO § 142

 

Gründe

Der für das Revisionsverfahren gestellte Antrag vom 6. Juli 2005 ist unzulässig, weil dem Antragsteller bereits mit Beschluss vom 18. Mai 2005 III S 10/05 (PKH) Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gewährt worden ist.

Da das Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision und das Revisionsverfahren im Falle der Zulassung der Revision durch den Bundesfinanzhof (BFH) als einheitlicher Rechtszug i.S. des § 119 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) anzusehen sind, bedarf es keiner erneuten Bewilligung von PKH (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Mai 2004 VIII S 4/04 (PKH), BFH/NV 2004, 1289). Vielmehr erstreckt sich die Bewilligung von PKH in dem Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision auch auf das Revisionsverfahren. Für eine erneute Bewilligung fehlt dem Antragsteller insoweit das Rechtsschutzinteresse.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1581438

BFH/NV 2006, 2121

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