Entscheidungsstichwort (Thema)

Übersetzungsbüro einer KG

 

Leitsatz (NV)

1. Ein von einer KG unterhaltendes Übersetzungsbüro stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar, wenn die KG Subunternehmer für die nicht von ihren Gesellschaftern beherrschten Sprachen einsetzt.

2. Beim Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision zu prüfen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, § 18

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt seit 1985 ein Büro für technische Übersetzungen, insbesondere in der Elektronikbranche und im Industriebau. Die Klägerin bezog in den Streitjahren Honorare für die Übersetzungen von Betriebs- und Gebrauchsanleitungen. Für Übersetzungen in oder aus europäischen Sprachen, die die Gesellschafter nicht beherrschten, schaltete die Klägerin Subunternehmer ein, aber auch, wenn sie sonst die Termine nicht hätte wahren können.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) nahm zunächst freiberufliche Einkünfte an, änderte dann aber gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) die Gewinnfeststellungsbescheide und ordnete die Gewinne den gewerblichen Einkünften zu. Auch erließ er entsprechende Gewerbesteuermeßbescheide. Mit den Einsprüchen machte die Klägerin geltend, die Übersetzungstätigkeit sei getrennt danach zu behandeln, ob die Gesellschafter selbst in den Bereichen Englisch, Deutsch und Französisch aufgrund eigener Sprachkenntnisse tätig geworden seien.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht -- FG -- (Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 1020) kam zu dem Ergebnis, die Weitergabe von Übersetzungsaufträgen an "Fremdübersetzer" sei keine freiberufliche Tätigkeit.

Die Revision ließ das FG unter Hinweis auf den Senatsbeschluß vom 10. August 1993 IV B 1/92 (BFH/NV 1994, 168) nicht zu.

Dagegen richtet sich die Beschwerde mit der Begründung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, auch beruhe das angefochtene Urteil auf Verfahrensmängeln und einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob -- wie das FA meint -- die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und die Abweichung von einer Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt und bezeichnet hat. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

1. Der Rechtssache kommt eine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht zu. Denn die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) offensichtlich so zu beantworten, wie es das FG getan hat. Dem steht nicht entgegen, daß sich das Berufsbild eines technischen Übersetzers gewandelt haben mag und die für Einzelpersonen entwickelte getrennte Erfassung einer sog. gemischten Tätigkeit -- wie die Klägerin meint -- auch bei Handelsgesellschaften zu einem aus der Sicht des Steuerzahlers gerechteren Ergebnis führen würde. Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, daß nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Kommanditgesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, wenn die Gesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1994 IV R 7/92, BFHE 176, 555, BStBl II 1996, 264, m. w. N.). Das gilt sogar dann, wenn der ausgeübten gewerblichen Betätigung im Rahmen des gesamten Unternehmens nur eine geringfügige wirtschaftliche Bedeutung zukommt (BFH-Urteile vom 10. August 1994 I R 133/93, BFHE 175, 357, BStBl II 1995, 171, und vom 25. Mai 1977 I R 93/75, BFHE 122, 296, BStBl II 1977, 660). Auch die Klägerin räumt letztlich ein, daß selbst eine natürliche Person gewerblich tätig ist, wenn sie ein Übersetzungsbüro unterhält, ohne die erforderliche Kenntnis der verwandten Sprachen zu besitzen. Denn wie der erkennende Senat in seinem Beschluß in BFH/NV 1994, 168 ausgeführt hat, muß der Betriebsinhaber für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit auch über all die Kenntnisse in dem Umfang der gesamten ausgeübten betrieblichen Tätigkeit verfügen.

2. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht etwa deshalb auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), weil es im Tatbestand nicht erwähnt, daß der Gesellschafter A auch Spanisch ausreichend beherrscht. Die Klägerin hatte nämlich die Feststellung des FA in den Einspruchsentscheidungen, die Gesellschafter nähmen die Übersetzungstätigkeit in den Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch vor, im Klageverfahren nicht angegriffen. Vielmehr hat der Gesellschafter A im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter dies ausdrücklich bestätigt und obendrein erklärt, daß die Klägerin "Subunternehmer" für Spanisch und andere Sprachen beschäftigt habe. Im übrigen ist es unerheblich, ob wegen der Eigenleistungen der beiden Gesellschafter auch bei den nicht von ihnen selbst beherrschten Sprachen deshalb der Umsatzanteil der gewerblichen Tätigkeit deutlich niedriger als mit 25 % anzusetzen sei und darüber hinaus hinsichtlich der Wertschöpfung bis zur Bedeutungslosigkeit sinken müsse. Denn beim Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision zu prüfen (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 26. Juni 1992 III B 72/91, BFH/NV 1992, 722). Wie ausgeführt, kommt es aber nicht darauf an, ob die gewerbliche Betätigung geringfügig ist oder nicht.

3. Das angefochtene Urteil weicht auch nicht i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO von dem BFH-Urteil vom 7. März 1974 IV R 196/72 (BFHE 111, 522, BStBl II 1974, 383) ab. Dieses betrifft die Beurteilung einer nicht trennbaren gemischten Tätigkeit einer natürlichen Person. Im Streitfall mußte das FG jedoch § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG heranziehen, weil die Klägerin eine Personengesellschaft ist.

Im übrigen braucht der Senat auf die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist von einem Monat (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht einzugehen; sie sind verspätet vorgebracht worden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 25

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