Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfordernisse eines Antrags auf PKH
Leitsatz (NV)
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe setzt einen ausdrücklichen Antrag des Beteiligten voraus; das Vorbringen muß klar und eindeutig erkennen lassen, daß ausreichende Geldmittel für die Prozeßführung nicht zur Verfügung stehen und deshalb die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe begehrt wird.
Normenkette
FGO § 142; ZPO § 114
Verfahrensgang
Gründe
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Widerspruch bezeichnete Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Der Kläger hat auf eine Anfrage des Finanzgerichts (FG) darum gebeten, seine als Widerspruch bezeichnete Eingabe als Nicht zulassungsbeschwerde zu behandeln. Eine weitere Anfrage der Geschäftsstelle des Senats -- mit der er auch auf die Beachtung des Vertretungszwangs hingewiesen worden ist -- hat der Kläger unbeantwortet gelassen. Da der Kläger einen entgegenstehenden Willen nicht deutlich zum Ausdruck gebracht hat, geht der Senat davon aus, daß der Kläger mit seiner Eingabe weiterhin die Zulassung der Revision gegen das Urteil des FG begehrt.
Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, da sich vor dem Bundesfinanzhof -- wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung des vorbezeichneten Urteils hervorgeht -- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen muß (vgl. Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es, wie im Streitfall, an der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung -- im Streitfall die Einlegung der Beschwerde -- unwirksam.
Sollte der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 26. Februar 1996 neben der Einlegung der Beschwerde zugleich die Absicht verfolgt haben, Prozeßkostenhilfe (PKH) zu erlangen, fehlt es an einem hinreichend bestimmten Antrag auf deren Gewährung. Einen solchen vermag der Senat der vom Kläger geäußerten Bitte um Verständnis, daß er sich keinen Steuerberater leisten könne, nicht zu entnehmen. Die Bewilligung von PKH setzt einen ausdrücklichen Antrag des Beteiligten voraus (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 142 Rdnr. 11); ein stillschweigender Bewilligungsantrag ist deshalb unzulässig (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 142 FGO Tz. 14). Da PKH nicht von Amts wegen gewährt wird (vgl. § 114 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --), muß das Vorbringen des Beteiligten klar und eindeutig erkennen lassen, daß -- entsprechend der Regelung in § 114 ZPO -- ausreichende Geldmittel für die Prozeßführung nicht zur Verfügung stehen und deshalb die Bewilligung von PKH begehrt wird. Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Klägers nicht gerecht. Darüber hinaus stehen sie im Widerspruch zum Inhalt des an das FG gerichteten Schreibens vom 12. März 1996, in dem der Kläger ankündigt, weitere Ausführungen in bezug auf die Nichtzulassungsbeschwerde seinem Steuerberater überlassen zu wollen.
Fundstellen
Haufe-Index 423674 |
BFH/NV 1997, 59 |