Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

 

Leitsatz (NV)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und allgemeiner in der Kommentarliteratur vertretener Auffassung zielt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) auf die im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung liegende Klärung einer bestimmten Rechtsfrage ab, nicht auf die Überprüfung eines Urteils des Finanzgerichts (FG) dahin, ob eine bereits höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage im Einzelfall zutreffend angewendet worden ist. Dementsprechend setzt die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) voraus, daß das FG in einer Rechtsfrage eine andere Ansicht vertreten hat als das Revisionsgericht; eine Abweichung liegt demnach nicht vor, wenn das FG im Einzelfall die Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet hat, unter denen ein bestimmter Rechtssatz anzuwenden ist. Die Frage einer fehlerfreien Anwendung der vom BFH aufgestellten und vom FG beachteten Rechtssätze ist nicht Gegenstand der Prüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde (BFH-Beschluß vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211). Die ordnungsgemäße Darlegung der behaupteten Divergenz erfordert darüber hinaus, daß einem Rechtssatz aus der näher bezeichneten Rechtsprechung des BFH ein aus dem erstinstanzlichen Urteil herausgearbeiteter Rechtssatz gegenübergestellt wird, so daß die behauptete Abweichung erkennbar wird (Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 10. August 1987 V B 70 /87, BFH / NV 1988, 242).

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Fundstellen

BFH/NV 1990, 375

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