1Die Kürzungen nach § 1 werden nur gewährt, wenn der Berliner Unternehmer die Lieferungen und sonstigen Leistungen im Rahmen seines Unternehmens und für das Unternehmen des westdeutschen Unternehmers ausgeführt hat. 2§ 5 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt.

[1] § 3 geändert durch Art. 4 des Steueränderungsgesetzes 1991, ab 1.7.1991 in Kraft. .

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