Überblick

Die Abgabe der Anlage zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften oder Gesellschaften i. S. d. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG ist notwendig zur Ermittlung des Werts des Vermögens und der Schulden, wenn die Vermögensgegenstände und Schulden mehreren Personen zuzurechnen sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 12 ErbStG verweist auch zur Feststellung von Vermögen und Schulden von Gemeinschaften/Gesellschaften auf das BewG. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG bestimmt die gesonderte Feststellung von Vermögensgegenständen und Schulden, die mehreren Personen zustehen. Die Bewertung richtet sich nach den Allgemeinen Vorschriften des Ersten Teils des BewG (§§ 116 BewG, insbesondere §§ 9, 11 und 12 BewG).

Aus Sicht der Finanzverwaltung sind die Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 zu beachten. Diese finden Anwendung für alle Erwerbsfälle, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.8.2019 entsteht.

Insbesondere betrifft dies die R B 151 ErbStR 2019 und H E 151 ErbStH 2019 und R B 9 ErbStR 2019.

Zu beachten ist auch das BFH-Urteil v. 6.5.2021 zur Steuerpause beim Erwerb von Privatvermögen.[1]

Weiterhin müssen auch die gleichlautenden Ländererlasse v. 13.9.2021[2]

beachtet werden, die zum Jahressteuergesetz 2020 ergangen sind und u.  a. den Abzug von Schulden und Lasten betreffen.

Am 16.12.2022 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Dieses enthält auch Änderungen im Bewertungsgesetz.

Ferner zu beachten sind die gleichlautenden Ländererlasse v. 9.9.2022[3] und das BMF, Schreiben v. 14.11.2022.[4]

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