In Zeile 2 ist anzugeben, um welche Art von Gemeinschaft oder Gesellschaft es sich handelt. In den Zeilen 3 bis 5 ist der Ort der Verwaltung der Gemeinschaft oder Gesellschaft einzutragen. Das Verwaltungsfinanzamt sowie die Steuernummer/Aktenzeichen/Wirtschafts-Identifikationsnummer der jeweiligen Gemeinschaft oder Gesellschaft sind in Zeile 6 aufzuführen.

In den Zeilen 7 bis 12 ist das Beteiligungsverhältnis des (bisherigen) Beteiligten auszuführen.

In der Zeile 8 ist die Höhe der Beteiligung einzutragen, in den Zeilen 9 bis 11 die Anschrift des Beteiligten und in Zeile 12 das Finanzamt (einschließlich Steuernummer/Aktenzeichen/Steuer-Identifikationsnummer).

In den Zeilen 13 bis 18 ist der Erwerber der Beteiligung aufzuführen. In der Zeile 14 ist die Höhe der auf den Erwerber übergegangenen Beteiligung einzutragen (mit Zähler, Nenner oder in Prozent).

In den Zeilen 15 bis 17 ist die Anschrift des Beteiligten und in Zeile 18 das Finanzamt (einschließlich Steuernummer/Aktenzeichen/Steuer-Identifikationsnummer) anzugeben.

In der Zeile 20 ist anzugeben, ob die Basisregelung nach § 151 Abs. 3 BewG angewendet werden soll.[1]

Bei mehrmaligem Erwerb einer wirtschaftlichen Einheit innerhalb eines Jahres hat das jeweilige Lagefinanzamt der Wertermittlung einen bereits festgestellten Grundbesitzwert (sogenannter Basiswert) zu Grunde zu legen, wenn innerhalb dieses Jahres keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind. Der Basiswert ist der für den ersten Erwerbsfall auf den jeweiligen Bewertungsstichtag ermittelte Grundbesitzwert. Dieser Basiswert gilt ab diesem Zeitpunkt für einen Zeitraum von einem Jahr. Nach Ablauf der Jahresfrist ist für den jeweils nächsten Erwerbsfall eine Bewertung nach den Verhältnissen vom Bewertungsstichtag durchzuführen und damit zugleich ein neuer Basiswert zu ermitteln.[2]

Handelt es sich um eine Personengesellschaft, gilt der Basiswert nur hinsichtlich des Wertes des Gesamthandsvermögens.[3]

Dagegen ist der Wert des Sonderbetriebsvermögens grundsätzlich gesondert zu ermitteln und anzusetzen.

In den Zeilen 22 bis 24 besteht Raum für sonstige Angaben.

[1] Zur Basisregelung s. auch R B 151.7 Abs. 3 ErbStR 2019 und R B 151.8 ErbStR 2019.
[2] R B 151.8 Abs. 1 ErbStR 2019.
[3] R B 151.8 Abs. 2 ErbStR 2019.

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