BMF, Schreiben v. 3.1.2005, IV A 4 - S 0062 - 4/04, BStBl I 2005, 3
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15.7.1998 (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12.1.2004 (BStBl 2004 I S. 31) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
1. Die Regelung zu § 30 wird wie folgt geändert:
a) Der Regelung wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:
Inhaltsübersicht
1. Gegenstand des Steuergeheimnisses
2. Verpflichteter Personenkreis
3. Befugnis zur Offenbarung
4. Offenbarung zur Durchführung eines steuerlichen Verfahrens (§ 30 Abs. 4 Nr. 1)
5. Gesetzlich zugelassene Offenbarung (§ 30 Abs. 4 Nr. 2)
6. Offenbarung mit Zustimmung des Betroffenen (§ 30 Abs. 4 Nr. 3)
7. Offenbarung zur Durchführung eines außersteuerlichen Strafverfahrens (§ 30 Abs. 4 Nr. 4)
8. Offenbarung aus zwingendem öffentlichen Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5)
9. Offenbarung vorsätzlich falscher Angaben (§ 30 Abs. 5)
b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 77 Abs. 3 des Ausländergesetzes” durch die Angabe „§ 88 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes” ersetzt.
c) In Nummer 8.1 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
So können die Gewerbebehörden für Zwecke eines Gewerbeuntersagungsverfahrens über die Verletzung steuerlicher Pflichten unterrichtet werden, die mit der Ausübung des Gewerbes, das untersagt werden soll, im Zusammenhang stehen (vgl. im Einzelnen BMF-Schreiben vom 17.12.2004, IV A 4 – S 0130 – 113/04).
2. Nach der Regelung zu § 44 wird folgende Regelung zu § 45 eingefügt:
Zu § 45 – Gesamtrechtsnachfolge
1. Ob eine Gesamtrechtsnachfolge (der gesetzlich angeordnete Übergang des Vermögens) im Sinne des § 45 Abs. 1 vorliegt, ist grundsätzlich nach dem Zivilrecht zu beurteilen. Eine Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 45 Abs. 1 liegt daher beispielsweise vor in Fällen der Erbfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB), der Anwachsung des Anteils am Gesellschaftsvermögen bei Ausscheiden eines Gesellschafters (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB; BFH-Urteile vom 28.4.1965, BStBl 1965 III S. 422 und vom 18.9.1980, BStBl 1981 II S. 293), der Verschmelzung von Gesellschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2 ff. UmwG) und der Vermögensübertragung im Wege der Vollübertragung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 174 Abs. 1, §§ 175, 176, 178, 180 ff. UmwG). Abweichend von der zivilrechtlichen Betrachtung gilt aber in den vorgenannten Fällen der Anwachsung, der Verschmelzung und der Vermögensübertragung im Wege der Vollübertragung § 45 Abs. 1 nicht in Bezug auf die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.
2. Ebenfalls abweichend von der zivilrechtlichen Betrachtung und unabhängig von der Anwendung der §§ 15, 16 und 20 ff. UmwStG liegt eine Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 45 Abs. 1 nicht vor in Fällen einer Abspaltung oder Ausgliederung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 123 ff. UmwG; BFH-Urteil vom 7.8.2002, BStBl 2003 II S. 835) sowie einer Vermögensübertragung im Wege der Teilübertragung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 174 Abs. 2, §§ 175, 177, 179, 184 ff., 189 UmwG). In den Fällen einer Aufspaltung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 123 Abs. 1 UmwG) ist jedoch § 45 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden; dies gilt nicht in Bezug auf die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.
3. Eine formwechselnde Umwandlung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, §§ 190 ff. UmwG) führt grundsätzlich nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 45 Abs. 1, da lediglich ein Wechsel der Rechtsform eines Rechtsträgers unter Wahrung seiner rechtlichen Identität vorliegt (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Ändert sich aber durch den Formwechsel das Steuersubjekt (z.B. in Fällen der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft), ist § 45 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
4. Zur Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten in Fällen einer Gesamtrechtsnachfolge vgl. zu § 122, Nrn. 2.12, 2.15 und 2.16 sowie zu § 197, Nrn. 8 und 9. Zu den ertragsteuerlichen Auswirkungen von Maßnahmen nach dem UmwG vgl. BMF-Schreiben vom 25.3.1998 (BStBl 1998 I S. 268).
3. Der Regelung zu § 75 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:
Inhaltsübersicht
1. Art der Haftung
2. Haftungsschuldner
3. Haftungstatbestand
3.1 Übereignung eines Unternehmens oder gesondert geführten Betriebs
3.2 Übereignung der wesentlichen Betriebsgrundlagen
3.3 Lebendes Unternehmen
3.4 Haftungsausschluss für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und im Vollstreckungsverfahren
4. Umfang der Haftung
4.1 Sachliche Beschränkung
4.2 Zeitliche Beschränkung
4.3 Gegenständliche Beschränkung der Haftung
5. Verjährung
6. Auskunftserteilung bei Betriebsübernahme
4. Der Regelung zu § 87a wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:
Inhaltsübersicht
1. Zugangseröffnung
2. Zugang
3. Elektronisch signierte Dokumente
4. Beweis durch elektronische Dokumente
5. In Nummer 4 der Regelung zu § 89 wird die Angabe „vgl. BMF-Schreiben vom 24.6.1987, BStBl 1987 I S. 474” durch die Angabe „vgl. BMF-Schreiben vom 29.12.2003, BStBl 2003 I S. 742” ersetzt.