1Üben Ärzte oder Angehörige der übrigen Heilberufe ihre Tätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts aus, z.B. Gemeinschaftspraxis von Ärzten, kann § 4 Nr. 14 UStG auch auf die Umsätze der Gesellschaft angewendet werden, wenn alle Gesellschafter die nach dieser Vorschrift erforderliche Qualifikation aufweisen (BFH-Urteil vom 26.8.1993 - BStBl II S. 887)[1]. 2Die Umsätze einer Personengesellschaft aus einer heilberuflichen Tätigkeit sind auch dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn die Gesellschaft daneben eine Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt und ihre Einkünfte deshalb ertragsteuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu qualifizieren sind (vgl. BFH-Urteil vom 13.7.1994 - BStBl 1995 II S. 84).

[1] Vgl. dagegen BMF vom 28.2.2000; BStBl I S. 433, wonach es auf die Rechtsform des Unternehmers für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 UStG nicht ankommt.

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