(1) 1Ein Fahrzeug (Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeug) ist für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet, wenn es durch die vorhandenen Einrichtungen die typischen Merkmale eines Krankenfahrzeugs aufweist, z.B. Liegen, Spezialsitze. 2Zu den Krankenfahrzeugen gehören danach nur solche Fahrzeuge, die nach ihrer gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt sind. 3Bei Fahrzeugen, die nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (§ 4 Abs. 6 PBefG), ist stets davon auszugehen, daß sie für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet sind.

 

(2) 1Serienmäßige Personenkraftwagen, die lediglich mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn, sog. Martinshorn, ausgerüstet sind, erfüllen die Voraussetzungen nicht (BFH-Urteil vom 16.11.1989 - BStBl 1990 II S. 255). 2Die Ausstattung mit einer Trage und einer Grundausstattung für ”Erste Hilfe” reicht nicht aus. 3Auch Fahrzeuge, die in erster Linie für die Beförderung anderer Personen bestimmt sind, z.B. Taxis, gehören nicht zu den Krankenfahrzeugen. 4Dies gilt auch dann, wenn in ihnen im Einzelfall kranke oder verletzte Personen befördert werden und hierfür bestimmte Einrichtungen, z.B. schwenkbare Sitze zum besseren Ein- und Aussteigen, vorhanden sind.

 

(3) Die Steuerbefreiung gilt nicht nur für die Beförderung von akut erkrankten und verletzten Personen, sondern auch für die Beförderung von Personen, die wegen einer Körperbehinderung auf die Beförderung mit Krankenfahrzeugen angewiesen sind, z.B. Querschnittsgelähmte.

 

(4) 1Nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG sind bestimmte Beförderungsleistungen befreit. 2Dabei ist es nicht erforderlich, daß die Beförderungen auf Grund eines Beförderungsvertrages ausgeführt werden oder daß der Empfänger der umsatzsteuerlichen Leistung und die beförderte Person identisch sind. 3Es können deshalb auch die Beförderungen von kranken oder verletzten Personen im Rahmen von Dienstverträgen über den Betrieb einer Rettungswache befreit werden (vgl. BFH-Urteil vom 18.1.1995 - BStBl II S. 559).

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