BMF, 21.09.2000, IV D 1 - S 7175 - 1/00

Bezug: BMF vom 27.6.2000, IV D 2 – S 7175 – 19/00

Durch das Betreuungsgesetz vom 12.9.1990 (BGBl 1990 I S. 2002) wurden mit Wirkung vom 1.1.1992 die Gebrechlichkeitspflegschaft und die Entmündigung abgeschafft. Seither kann das Amtsgericht auf Antrag oder von Amts wegen für Volljährige, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, einen Betreuer bestellen. Gemäß § 1902 BGB vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich; er übernimmt z.B. die Vermögenssorge, in der Regel aber nicht die häusliche Pflege.

Zum Betreuer werden in erster Linie natürliche Personen bestellt § 1897 Abs. 1 BGB). Das Vormundschaftsgericht kann auch mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können § 1899 Abs. 1 BGB). Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden, wird ein anerkannter Betreuungsverein oder eine Behörde zum Betreuer bestellt § 1900 Abs. 1 und 4 BGB).

Für die umsatzsteuerliche Behandlung der Betreuungsleistungen gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

 

1. Umsätze von Einzelbetreuern, die Betreuungen nicht berufsmäßig durchführen

Einzelbetreuer, die Betreuungen nicht berufsmäßig durchführen, betreuen nur eine oder wenige Personen und üben regelmäßig neben der Betreuungstätigkeit noch einen Hauptberuf aus. Grundsätzlich erhalten derartige Einzelbetreuer lediglich Ersatz für die tatsächlich entstandenen Aufwendungen (§ 1908 i Abs. 1 i.V.m. § 1835 Abs. 1 BGB). Zur Abgeltung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz erhalten diese Einzelbetreuer auf Verlangen als Aufwandsentschädigung für jede betreute Person einen Betrag, der für ein Jahr dem Vierundzwanzigfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit gewährt werden kann (§ 1908 i Abs. 1 i.V.m. § 1835 a Abs. 1 BGB). In derartigen Fällen sind die Leistungen dieser Einzelbetreuer zwar eine unternehmerische Tätigkeit, aber als ehrenamtliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 26 Buchstabe b UStG steuerfrei.

In Ausnahmefällen kann der Einzelbetreuer, der Betreuungen nicht berufsmäßig durchführt, nach § 1908 i Abs. 1 i.V.m. § 1836 BGB eine Vergütung erhalten, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuung dies rechtfertigen und der Betreute nicht mittellos ist. Erhält dieser Einzelbetreuer eine Vergütung, wird die Betreuungstätigkeit nicht mehr ehrenamtlich ausgeübt; die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 Buchstabe b UStG kommt nicht in Betracht.

Erhält ein Einzelbetreuer, der Betreuungen nicht berufsmäßig durchführt, für seine Betreuungsleistungen, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB, fällt diese Leistung ebenfalls nicht unter die Befreiung nach § 4 Nr. 26 Buchstabe b UStG.

 

2. Umsätze von Berufsbetreuern

Ein Berufsbetreuer führt im Gegensatz zum Einzelbetreuer regelmäßig eine Vielzahl von Betreuungsleistungen aus. Die Feststellung, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird, trifft im Einzelfall das zuständige Gericht. Die Voraussetzungen für eine berufsmäßige Führung von Betreuungen liegen im Regelfall vor, wenn der Betreuer mehr als zehn Betreuungen führt oder die zur Führung der Betreuungen erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet oder wenn zu erwarten ist, dass diese Voraussetzungen in absehbarer Zeit vorliegen werden. Der Berufsbetreuer hat Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Betroffenen. Weiterhin werden ihm vom Vormundschaftsgericht regelmäßig Vergütungen nach § 1908 i Abs. 1 i.V.m. § 1836 Abs. 2 BGB bewilligt.

Im Fall des Berufsbetreuers wird die Betreuungstätigkeit nicht ehrenamtlich ausgeübt; die Leistungen sind steuerpflichtig.

Ist die betreute Person mittellos, kann der Berufsbetreuer nach §§ 1908 i.V.m. §§ 1835, 1836 a BGB Aufwendungsersatz und Vergütung aus der Staatskasse verlangen. Soweit die Umsatzsteuer nicht nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt, wird sie in diesem Fall nach § 1 Satz 3 Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG) dem Berufsbetreuer zusätzlich ersetzt.

 

3. Umsätze von Betreuungsvereinen

Nach § 1908 f BGB und den landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen kann ein rechtsfähiger Verein als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und darüber hinaus unter anderem gewährleistet, dass er sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät.

Bei den von Betreuungsvereinen durchgeführten Betreuungen ist zu unterscheiden zwischen der Bestellung eines Mitarbeiters des Vereins – Vereinsbetreuer – § 1897 Abs. 2 BGB) und der Bestellung des Vereins selbst § 1900 Abs. 1 BGB), wenn die Betreuung durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht ausreicht.

 

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