OFD Nürnberg, 04.12.2000, S - 7180 - 24/St 43

"Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist bei der entgeltlichen Überlassung von Flugzeugen durch Flugsportvereine wie folgt zu verfahren:

  1. Überlassung von Flugzeugen an Vereinsmitglieder oder Nichtmitglieder für Sportzwecke (= außerhalb des Schulbetriebes)

    Die Überlassung von Flugzeugen durch Vereine an deren Mitglieder oder an Nichtmitglieder für Sportzwecke stellt einen steuerpflichtigen Umsatz dar, wenn die Überlassung nicht im Rahmen der Flugausbildung erfolgt (siehe hierzu unter 2.). Ein Ausschluß vom Vorsteuerabzug tritt insoweit in diesem Fall nicht ein.

    Erfolgt die Überlassung durch einen als gemeinnützig anerkannten Verein an ein Vereinsmitglied, ist hierauf der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG anzuwenden. Eine Überlassung an Nichtmitglieder unterliegt hingegen dem Regelsteuersatz (§ 12 Abs.2 Nr. 8 Buchstabe a Satz 2 UStG in Verbindung mit § 64 AO).

  2. Überlassung von Flugzeugen im Rahmen des Schulbetriebes

    In diesem Fall stellt die Überlassung von Flugzeugen einen umsatzsteuerfreien Umsatz nach § 4 Nr. 22 UStG dar. Dies gilt auch dann, wenn die Unterrichtsgebühr für den Erwerb der Privatpilotenlizenz letztendlich anhand der Flugminuten berechnet wird.

    Ein Vorsteuerabzug ist insoweit nicht möglich (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG).

  3. Überlassung von Flugzeugen zur Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen

    Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 UStG ist auch auf die Überlassung von Flugzeugen zur Teilnahme an einemnationalen oder internationalen Wettbewerb oder einer "Rallye" anzuwenden. Auch insoweit liegen Ausschlußumsätze nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor.

Eine geeignete Grundlage für eine gegebenenfalls notwendige Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG oder für Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG stellt das Verhältnis der steuerfreien Nutzung des Luftfahrzeuges (Flugminuten) zur Gesamtflugzeit in dem betreffenden Kalenderjahr dar. Als Grundlage hierfür können die Aufzeichnungen in dem jeweiligen Bordbuch des Luftfahrzeuges herangezogen werden. Für Bordbücher gilt nach § 30 Abs. 4 Satz 4 Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) eine Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren ab dem Tag der letzten Eintragung."

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 22

UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1

UStG § 151

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a Satz 2

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