(1) 1Blindenwerkstätten sind Betriebe, in denen ausschließlich Blindenwaren hergestellt und in denen bei der Herstellung andere Personen als Blinde nur mit Hilfs- oder Nebenarbeiten beschäftigt werden. 2Die Unternehmer sind im Besitz eines Anerkennungsbescheids auf Grund des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 09.04.1965 (BGBl. 1965 I S. 311) in der bis zum 13.09.2007 geltenden Fassung (BGBl. 2007 I S. 2246).

 

(2) 1Welche Waren als Blindenwaren und Zusatzwaren anzusehen sind, bestimmt sich nach § 2 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 09.04.1965 (BGBl. 1965 I S. 311) in der bis zum 13.09.2007 geltenden Fassung (BGBl. 2007 I S. 2246) und nach den §§ 1 und 2 der zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnung vom 11.08.1965 (BGBl. 1965 I S. 807), geändert durch die Verordnung vom 10.07.1991 (BGBl. 1991 I S. 1491) in der bis zum 13.09.2007 geltenden Fassung (BGBl. 2007 I S. 2246). 2Unter die Steuerbefreiung fallen auch die Umsätze von solchen Blindenwaren, die nicht in der eigenen Blindenwerkstätte hergestellt sind.

 

(3) Liegen für die Lieferungen durch einen in § 4 Nr. 19 Buchstabe b UStG genannten Unternehmer auch die Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG) bzw. einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG) vor, geht die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 19 Buchstabe b UStG diesen Steuerbefreiungen vor.

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