BMF, 18.10.1988, IV A 2 - S 7104 - 22/88

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Behandlung regionaler Untergliederungen von Großvereinen bei der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer folgendes:

(1) Regionale Untergliederungen (Landes-, Bezirks-, Ortsverbände) von Großvereinen sind als nichtrechtsfähige Vereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) selbstständige Steuersubjekte i.S. des Körperschaftsteuerrechts, wenn sie

  1. über eigene satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mitgliedsversammlung) verfügen und über diese auf Dauer nach außen im eigenen Namen auftreten und
  2. eine eigene Kassenführung haben.

Es ist nicht erforderlich, daß die regionalen Untergliederungen – neben der Satzung des Hauptvereins – noch eine eigene Satzung haben. Zweck, Aufgaben und Organisation der Untergliederungen können sich aus der Satzung des Hauptvereins ergeben.

(2) Wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, ist auch die umsatzsteuerliche Selbständigkeit anzuerkennen. Die regionalen Untergliederungen der Großvereine sind in diesen Fällen – unter den im Einzelfall zu prüfenden weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG – neben dem Hauptverein selbständige Unternehmer.

(3) Die selbständigen regionalen Untergliederungen können jedoch nur dann als gemeinnützig behandelt werden, wenn sie eine eigene Satzung haben, die den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht.

Dieses Schreiben wird in die USt-Kartei aufgenommen.

 

Normenkette

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 5

UStG § 2 Abs. 1

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