Tz. 11

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Das Zuwendungsempfängerregister ist als ein öffentlich frei zugängliches Register gestaltet, dessen Inhalt jeder Bürger einsehen darf. Damit kann sich beispielsweise zukünftig ein Spender vorab über den Status einer Organisation informieren, um sicherzustellen, dass diese auch tatsächlich als steuerbegünstigte Einrichtung anerkannt ist.

Das ansonsten geltende Steuergeheimnis (§ 30 AO, Anhang 1b) wurde insoweit aufgehoben (§ 60b Abs. 4 AO, Anhang 1b; § 5 Abs. 1 Nr. 47 Buchst. e FVG).

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