Tz. 1

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Ab dem 01.01.2024 wird bei dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein zentrales Register (Zuwendungsempfängerregister) geführt, in dem die steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Körperschaften, die nach § 34g EStG begünstigten Parteien sowie die unabhängigen Wählergemeinschaften gespeichert sein werden (§ 60b AO; Anhang 1b).

 

Tz. 2

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Das Zuwendungsempfängerregister soll Bürgern und anderen institutionellen Zuwendern die Möglichkeit bieten, sich über den gemeinnützigkeitsrechtlichen Status einer Organisation zu informieren, bei denen sie sich finanziell oder personell engagieren möchten. Damit schafft das Zuwendungsempfängerregister Rechtssicherheit und Transparenz. Auch unterstützt es die steuerbegünstigten Einrichtungen bei ihrer Werbung für Mittel und Engagement. Mit dem Zuwendungsempfängerregister wird zudem eine weitere Voraussetzung für eine Vereinfachung des Spendenbestätigungsverfahren geschaffen, um zukünftig eine digitale Abwicklung des Spendenverfahren zwischen den steuerbegünstigten Organisationen, Spendern und der Steuerverwaltung durchführen zu können.

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