Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Für die Frage, welches Finanzamt für die Besteuerung zuständig ist, kommt es auf die betroffene Steuerart an. Die Zuständigkeiten werden in den §§ 18–27 AO (Anhang 1b) wie folgt geregelt:

§ 18 AO Feststellungsverfahren
§ 19 AO Natürliche Personen
§ 20 AO Körperschaften
§ 20a AO Bauleistungen
§ 21 AO Umsatzsteuer
§ 22 AO Realsteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer)
§ 22a AO Äquidistanzprinzip beim Festlandssockel bzw. ausschließlichen Wirtschaftszone
§ 23 AO Einfuhr-/Ausfuhrabgaben und Verbrauchssteuern
§ 24 AO Ersatzzuständigkeit
§ 25 AO Mehrfache örtliche Zuständigkeit
§ 26 AO Zuständigkeitswechsel
§ 27 AO Zuständigkeitsvereinbarung

Bei den gemeinnützigen Einrichtungen handelt es sich um Körperschaften nach § 1 Abs. 1 KStG. Für diese ist für die Steuerfreistellung/Körperschaftsteuerveranlagung das Finanzamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Sitz der Geschäftsleitung befindet (§ 20 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Die Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO, Anhang 1b).

Bei Vereinen befindet sich die Geschäftsleitung regelmäßig am Vereinssitz (Geschäftsstelle), wenn von dort alle wesentlichen Entscheidungen durch die dazu befugten Gremien getroffen werden. Hat ein Verein keinen Vereinssitz, ist der Ort Sitz der Geschäftsleitung dort, wo der Vorstand seine Entscheidungen trifft. So befindet sich – gerade bei kleineren Vereinen – der Geschäftssitz häufig in den privaten Räumen des alleinigen Vorstands. Im Fall des Wechsels des Vorstands, kann sich eine Änderung der Zuständigkeit ergeben, wenn der neue Vorstand im Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts die Geschäftsführung ausübt.

Für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist nach § 22 AO (Anhang 1b) das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

Für die Umsatzbesteuerung ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus die Verbände/Vereine ihr Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreiben (§ 21 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Auch das ist regelmäßig ebenfalls am Sitz der Geschäftsleitung.

Damit ist im Normalfall für die Besteuerung einer steuerbegünstigten Einrichtung mit den typischerweise anfallenden betrieblichen Steuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag, Umsatzsteuer) das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz der Geschäftsleitung befindet.

Eine andere Finanzbehörde kann abweichend von der eigentlichen Zuständigkeit im Rahmen einer Zuständigkeitsvereinbarung zuständig werden, wenn zum einen die eigentlich zuständige Finanzbehörde damit einverstanden ist und der Steuerpflichtige dieser Zuständigkeitsvereinbarung zustimmt (§ 27 AO).

Für die Lohnsteuer ist jeweils das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich eine Betriebsstätte befindet (§ 41 Abs. 2 und § 41a Abs. 1 Nr. 1 EStG, Anhang 10).

Für die Festsetzung der Steuermessbeträge ist bei der Grundsteuer das Lagefinanzamt zuständig, § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge