Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Stand: EL 137 – ET: 06/2024
Die Frage, welches Finanzamt für die Besteuerung zuständig ist, richtet sich nach der betroffenen Steuerart.
Die Zuständigkeiten werden in den §§ 18–27 AO (Anhang 1b) wie folgt geregelt:
§ 18 AO |
Feststellungsverfahren |
§ 19 AO |
Natürliche Personen |
§ 20 AO |
Körperschaften |
§ 20a AO |
Bauleistungen |
§ 21 AO |
Umsatzsteuer |
§ 22 AO |
Realsteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer) |
§ 22a AO |
Äquidistanzprinzip beim Festlandssockel bzw. ausschließlichen Wirtschaftszone |
§ 23 AO |
Einfuhr-/Ausfuhrabgaben und Verbrauchssteuern |
§ 24 AO |
Ersatzzuständigkeit |
§ 25 AO |
Mehrfache örtliche Zuständigkeit |
§ 26 AO |
Zuständigkeitswechsel |
§ 27 AO |
Zuständigkeitsvereinbarung |
Bei den gemeinnützigen Einrichtungen handelt es sich um Körperschaften nach § 1 Abs. 1 KStG. Für diese ist für die Gewährung der Steuerbegünstigung (Freistellungsbescheid) bzw. der Körperschaftsteuerveranlagung das Finanzamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Sitz der Geschäftsleitung befindet (§ 20 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Die Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO, Anhang 1b).
Bei Vereinen befindet sich die Geschäftsleitung regelmäßig am Vereinssitz (Geschäftsstelle), wenn von dort alle wesentlichen Entscheidungen durch die dazu befugten Gremien getroffen werden. Hat ein Verein keinen Vereinssitz, ist der Ort Sitz der Geschäftsleitung dort, wo der Vorstand seine Entscheidungen trifft. Daher befindet sich – gerade bei kleineren Vereinen – der Geschäftssitz häufig in den privaten Räumen des alleinigen Vorstands bzw. des Vorstandsvorsitzenden. Im Fall des Wechsels der Person des Vorstands, kann sich eine Änderung der Zuständigkeit ergeben, wenn der neue Vorstand die Geschäftsführung im Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamts ausübt.
Für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist nach § 22 AO (Anhang 1b) das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.
Für die Umsatzbesteuerung ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus die Verbände/Vereine ihr Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreiben (§ 21 Abs. 1 AO, Anhang 1b). Auch das ist regelmäßig ebenfalls am Sitz der Geschäftsleitung.
Damit ist im Normalfall für die Besteuerung einer steuerbegünstigten Einrichtung mit den typischerweise anfallenden betrieblichen Steuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag, Umsatzsteuer) nur ein Finanzamt zuständig und zwar das, in dessen Bezirk sich der Sitz der Geschäftsleitung befindet.
Abweichend von der eigentlichen Zuständigkeit kann im Rahmen einer Zuständigkeitsvereinbarung auch ein anderes Finanzamt für die Besteuerung zuständig werden, wenn die eigentlich zuständige Finanzbehörde damit einverstanden ist und der Steuerpflichtige dieser Zuständigkeitsvereinbarung zustimmt (§ 27 AO).
Für die Lohnsteuer ist jeweils das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich eine Betriebsstätte befindet (§ 41 Abs. 2 und § 41a Abs. 1 Nr. 1 EStG, Anhang 10). D.h. bei mehreren Betriebsstätten mit Angestellten, kann die Lohnsteuer an mehrere Finanzämter abgeführt werden.
Für die Festsetzung der Steuermessbeträge ist bei der Grundsteuer das Lagefinanzamt zuständig, § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b).
Ab dem 01.01.2024 ist daneben das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig für die Feststellung, ob eine ausländische, in Deutschland weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) erfüllt (§ 5 Abs. 1 Nr. 47 Buchst. b FVG).