Tz. 48

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Anders als im Steuerrecht (§§ 163, 227 AO) nehmen der Erlass, die Erstattung und das Absehen von der Nacherhebung von Zollschulden in der Praxis des Zollrechts eine erhebliche Bedeutung ein. Der Anwendungsbereich des Erlasses und der Erstattung ist im Falle der unzutreffenden oder nicht gerechtfertigten Abgabenfestsetzung eröffnet. Gemäß Art. 5 Nr. 28 UZK ist Erstattung die vollständige oder teilweise Rückzahlung entrichteter Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben. Erlass stellt demgegenüber die Entscheidung dar, durch die auf die vollständige oder teilweise Erhebung einer Zollschuld verzichtet wird oder durch die die buchmäßige Erfassung noch nicht entrichteter Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben für ungültig erklärt wird. Art. 5 Nr. 29 UZK definiert den Erlass als Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung eines noch nicht entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages.

 

Tz. 49

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

In Betracht kommt der Erlass/die Erstattung aus Rechtsgründen gem. Art. 117 UZK, d. h. wenn nachgewiesen wird, dass der festgesetzte Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder entgegen Art. 102 Abs. 1 Buchst. c oder d UZK mitgeteilt wurde. Der Antrag muss innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle gestellt werden, s. Art. 121 Abs. 1 Buchst. a UZK. Ist die Zahlung eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrags auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten (Täuschung) zurückzuführen, kommt ein Erlass/eine Erstattung nicht in Betracht, s. Art. 116 Abs. 5 UZK.

 

Tz. 50

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Gemäß Art. 118 UZK kommt ein Erlass/eine Erstattung von Einfuhrabgaben wegen Zurückweisung von Waren oder für Waren in Betracht, die nicht verwendet oder gebraucht worden sind. Ebenso gilt er/sie für Waren, die aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt, vernichtet oder zerstört, in das externe Versandverfahren oder das Zolllagerverfahren überführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht worden sind. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.

 

Tz. 51

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Nach Art. 119 UZK kommt eine Erstattung/ein Erlass im Fall von Irrtümern der zuständigen Behörde in Betracht, d. h. der zu entrichtende Betrag ist niedriger als der von den Behörden festgesetzte Zollbetrag. Eine Erstattung/ein Erlass kommt nur in Betracht, wenn der Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig handelte. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung der Zollschuld zu stellen.

 

Tz. 52

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Schließlich existiert die Möglichkeit des Erlasses/der Erstattung aus Billigkeitsgründen gem. Art. 120 UZK. Die Norm gilt für Sachverhalte, in denen besondere Umstände vorliegen, die nicht auf betrügerischer Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit des Beteiligten beruhen. Art. 120 UZK stellt eine Billigkeitsregelung dar, die erst nach dem Nichteingreifen von Art. 116–119 UZK zu prüfen ist. In der bis zum 01.05.2016 geltenden UZK-DVO waren Einzelsachverhalte aufgeführt, die unter die Billigkeitsnorm fallen. In der DVO zum UZK fehlen diese, es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Fallgruppen nach wie vor unter die Norm subsumiert werden können. Vgl. zu den Einzelsachverhalten Art. 900ff. ZK-DVO (bis zum 01.05.2016 in Kraft): Hierunter fallen etwa gestohlene Nicht-Unionswaren (Art. 900 Abs. 1 Buchst. a ZK-DVO), Waren, die nicht entladen werden können (Art. 900 Abs. 1 Buchst. c ZK-DVO), Waren, deren Vertrieb gerichtlich verboten wird (Art. 900 Abs. 1 Buchst. f ZK-DVO), irrtümlich gelieferte Waren (Art. 900 Abs. 1 Buchst. h ZK-DVO) oder falsch bestelle Waren (Art. 900 Abs. 1 Buchst. i ZK-DVO). Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren (bis zum 01.05.2016 innerhalb von 12 Monaten) nach Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.

 

Hinweis

Es würde den Rahmen dieser Darstellung sprengen, das Erstattungs- und Erlassrecht des Zollrechts hier behandeln zu wollen. Es muss sich daher auf eine kurze Übersicht der Regelungen beschränkt werden.

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