Tz. 25

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren müssen entweder in ein Zollverfahren überführt oder wieder ausgeführt werden. Nach Art. 150 UZK ist der Anmelder hierbei in der Wahl des Verfahrens grundsätzlich frei. Erforderlich für die Wahl des Zollverfahrens ist die Abgabe einer Zollüberwachung, s. Art. 158 UZK. Unter der Zollanmeldung wird jede Handlung verstanden, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen lassen zu wollen, s. Art. 5 Nr. 12 UZK.

 

Tz. 26

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die zuständige Zollbehörde kann die Angaben in der Zollanmeldung überprüfen, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Alternativ wird die Zollanmeldung ohne Überprüfung angenommen. Jedenfalls wird vor der Überlassung der Ware an den Anmelder das Bestehen von Verboten und Beschränkungen (VuB) überprüft. Als Überlassung der Ware an den Zollanmelder versteht das Gesetz jede zollamtliche Maßnahme, die es dem Zollanmelder ermöglicht, die Ware im Rahmen des von ihm gewählten Zollverfahrens zu verwenden. Soll die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, erfordert die Überlassung die Zahlung des Zollbetrages oder das Erbringen einer Sicherheitsleistung. Mit der Überlassung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr findet das Zollabfertigungsverfahren seinen Abschluss, die ursprüngliche Nicht-Unionsware wechselt ihren Status zur Unionsware und die zollamtliche Überwachung endet.

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