Tz. 23

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Zudem sind die Waren nach dem Eingang in das Zollgebiet gem. Art. 139 UZK dem Zoll zu gestellen. Beim Begriff der Gestellung handelt es sich um einen spezifisch zollrechtlichen Terminus. Er bezeichnet die in vorgeschriebener Form vorzunehmende Mitteilung an die Zollbehörden, dass sich die in das Gemeinschaftsgebiet verbrachten Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort befinden. Mit der Gestellung muss eine sog. summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgegeben werden (VVSumA). Als vorübergehende Verwahrung wird der Zeitraum zwischen der Gestellung und dem Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung bezeichnet. Vorübergehend deshalb, weil die Verwahrung kein Dauerzustand einer Ware sein darf, sondern innerhalb einer bestimmten Frist eine Entscheidung über die beabsichtigte Verwendung der eingeführten Waren erfolgen muss.

 

Hinweis

Nach dem sog. Wirtschaftszollgedanken sollen Zölle nur erhoben werden, wenn die Nicht-Unionswaren in den Wirtschaftskreislauf der EU eingehen. Entsprechend besteht eine für das Zollrecht äußerst maßgebliche Gestaltungsmaßgabe darin, Abgaben entweder gar nicht oder zumindest noch nicht entstehen zu lassen. Dem trägt der Zollkodex durch die Zurverfügungstellung verschiedener Zollverfahren ausreichend Rechnung.

 

Tz. 24

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Mit der summarischen Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung (s. Art. 145 UZK) – summarisch deshalb, weil noch keine detaillierten Mitteilungen bezüglich Beschaffenheit und Wert der gestellten Waren gemacht werden müssen – hat der Einführer der Waren die Möglichkeit, sich Zeit zu verschaffen, um endgültig darüber entscheiden zu können, in welches Zollverfahren die Waren überführt werden sollen (sog. Wahl der zollrechtlichen Bestimmung). Bis zu dieser (endgültigen) Zuordnungsentscheidung (mittels Zollanmeldung) werden die Waren bis zur Dauer von 90 Tagen nach Art. 149 UZK in "bewilligten Lagerstätten" verwahrt. Innerhalb dieser Frist müssen sie in ein Zollverfahren überführt oder wieder ausgeführt werden. Grundsätzlich ist eine Verlängerung dieser Frist möglich, in der Praxis wird diese aber nur in Ausnahmefällen gewährt. Erfolgt eine Zuordnungsentscheidung (zollrechtliche Bestimmung) hinsichtlich der vorübergehend verwahrten Waren nicht innerhalb der Verwahrungsfrist, darf der Zoll die Waren gem. Art. 197ff UZK verwerten, s. Art. 147 Abs. 4 UZK. Gleichwohl entsteht aber eine Zollschuld, da durch die Nichtvornahme einer zwingend gebotenen zollrechtlichen Bestimmung eine Pflicht aus der vorübergehenden Verwahrung verletzt wurde.

 

Achtung!

Um etwaige Problematiken im Zusammenhang mit einem Fristablauf von vornherein zu verhindern, sollte statt einem Belassen der Waren in der zollamtlichen Verwahrung frühzeitig darüber nachgedacht werden, diese in ein sog. Zolllager zu überführen. Einfuhrabgaben entstehen hierdurch und während der Lagerung im Zolllager nicht. Anders als die vorübergehende Verwahrung ist die Lagerung in einem Zolllager zeitlich unbegrenzt möglich.

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