Tz. 57

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die aus der AO bekannten Verjährungsregelungen, insbesondere diejenigen der Festsetzungsverjährung nach §§ 169ff. AO, finden im Zollrecht keine Anwendung. Das Zollrecht kennt vielmehr eine dreijährige Verjährungsfrist, die in Art. 103 UZK jedoch nicht als solche, sondern als Mitteilungsfrist für den Abgabebetrag beschrieben wird (in der nicht amtlichen Überschrift der Norm ist allerdings von der Verjährung der Zollschuld die Rede). Hiernach ist der Abgabebetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald dieser buchmäßig erfasst worden ist (= entstanden ist). Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens nicht mehr erfolgen. Die Frist ist taggenau zu berechnen. Es gilt hierfür die europäische Fristenverordnung VO Nr. 1182/71 vom 03.06.1971.

 

Hinweis

§ 171 Abs. 4 AO findet im Zollrecht gleichfalls keine Anwendung, so dass einer Zollprüfung keine verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt. Der Zollprüfer wird daher während der Zollprüfung stetig den Erlass von Zollbescheiden veranlassen, wenn Verjährungseintritt während der Zollprüfung droht. Eine Aussetzung der Frist tritt lediglich durch Einlegung eines Rechtsbehelfes (Einspruch), und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs, ein.

 

Tz. 58

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Ist die Zollschuld auf Grund einer Handlung entstanden, die zum Zeitpunkt, in dem sie begangen wurde, strafbar war, verlängert sich die Verjährungsfrist von drei auf mindestens fünf und höchstens zehn Jahre nach dem einzelstaatlichen Recht, s. Art. 103 Abs. 2 UZK i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. Es gilt somit die von der AO bekannte Fristverlängerung im Falle der Leichtfertigkeit auf fünf Jahre und im Falle der Vorsatztat auf zehn Jahre im Zollrecht unter dem UZK entsprechend.

 

Hinweis

Unter dem bis zum 01.05.2016 geltenden ZK gab es keine Verlängerung bei Leichtfertigkeit auf fünf Jahre. Der UZK kennt die Verlängerung auf mindestens fünf und höchstens zehn Jahre gemäß dem einzelstaatlichen Recht.

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