Tz. 22

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Nach der Ankunft der Waren im EU-Gebiet – z. B. über den Hamburger Hafen – ist eine elektronische Ankunftsmeldung bei der Eingangszollstelle abzugeben. Nachdem Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden, unterliegen sie der sog. zollamtlichen Überwachung nach Art. 134 UZK. Die Zollverwaltung kann allgemeine Maßnahmen treffen, um die Einhaltung des Zollrechts und der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften zu gewährleisten.

 

Hinweis

Ein konkreter Fall der Überprüfung der Waren im Rahmen von Zollkontrollen während der zollamtlichen Überwachung kann etwa die Überprüfung von Waren aus Russland sein. Der Zoll lässt sich die Waren zeigen (Gestellung, s. sogleich) und überprüft, ob diese unter die Sanktionsvorschriften der EU fallen und deshalb nicht eingeführt werden dürfen (sog. Verbote und Beschränkungen). Ist dem so, wird der Zoll die Waren sicherstellen (z. B. in einem Zolllager) und die Annahme der Zollanmeldung widerrufen oder zurücknehmen. Die Waren werden dann nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt. Gleichwohl entstehen aber die Einfuhrabgaben.

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