Tz. 14

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Unter dem Begriff der Zollpräferenz versteht man eine zollrechtliche Vorzugsbehandlung für Waren aus bestimmten Ländern oder Gebieten dergestalt, dass niedrigere Zollsätze Anwendung finden bis hin zu einem Verzicht auf die Erhebung von Zöllen. Bei Berufen auf eine Zollpräferenz müssen deren Voraussetzungen vorliegen und nachgewiesen werden können. Es wird zwischen Freiverkehrspräferenzen und Ursprungspräferenzen unterschieden. Bei den erstgenannten müssen die Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Ausfuhrlandes (regelmäßig im Rahmen von Zollunionen) stammen (Andorra, San Marino und die Türkei), während Ursprungspräferenzen den Nachweis des sog. präferenziellen Ursprungs gem. Art. 64ff. UZK i. V. m. Art. 37ff. UZK-DelVO (DA), Art. 60ff. UZK-DVO (IA) einer Ware erfordern. Insbesondere im Hinblick auf das Freihandelsabkommen mit Großbritannien erlangen die Ursprungsnachweise eine erhebliche Bedeutung. Nur wenn diese vorgelegt werden können, kommt es nicht zur Entstehung von Zöllen. Fehlt es an diesen, müssen die aus Großbritannien eingeführten Waren dem regulären Zollsatz unterworfen werden. Einfuhrumsatzsteuer entsteht stets in voller Höhe, auch wenn Ursprungsnachweise vorgelegt werden.

 

Hinweis

Die Gewährung von Präferenzen muss beantragt werden und erfordert grundsätzlich die Vorlage eines schriftlichen (förmlichen oder nichtförmlichen) Präferenznachweises im Original. Förmliche Präferenznachweise sind die – in der Praxis häufigste – Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1, die Warenverkehrsbescheinigung EUR-Med, die Warenverkehrsbescheinigung A.TR und das Ursprungszeugnis Form A. Bei Nutzung der elektronischen Zollanmeldung über ATLAS muss der Teilnehmer den zutreffenden Code für die beantragte Begünstigung sowie die ATLAS-Codierung, die Nummer und das Ausstellungsdatum des vorliegenden Präferenzpapiers in die ATLAS-Anmeldung eintragen. Der Präferenznachweis ist im Original vorzuhalten und der Zollstelle auf Verlangen vorzulegen.

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