Tz. 10

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Das Zollrecht verwendet ähnlich wie das nationale Steuerrecht bestimmte Begrifflichkeiten, deren Verständnis für eine Befassung mit der Materie unverzichtbar ist. Entscheidend ist vor allem die Differenzierung zwischen den "Unionswaren und den Nicht-Unionswaren". Unter dem Begriff der Unionswaren versteht man solche Waren, die vollständig im Zollgebiet der EU-Zollunion gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass ihnen aus nicht zum Zollgebiet der Union gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren hinzugefügt wurden, s. Art. 5 Nr. 23 UZK. Unter Nicht-Unionswaren versteht man demgegenüber sämtliche sonstigen Waren und solche Waren, die den zollrechtlichen Status als Unionswaren verloren haben (z. B. durch Ausfuhr bzw. dem tatsächlichen Verbringen aus dem Zollgebiet der Union, s. u.), s. Art. 5 Nr. 24 UZK.

 

Tz. 11

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Nicht-Unionswaren – d. h. solche Waren, die in Drittländern hergestellt oder gewonnen wurden – werden durch die sog. Überlassung (bis zum 01.05.2016: "Überführung") in den zollrechtlich freien Verkehr (unter Zahlung der dadurch entstehenden Einfuhrabgaben) zu Unionswaren. Im Gegenzug verlieren Unionswaren durch das tatsächliche Verbringen aus dem Zollgebiet der Union ihre Eigenschaft als Unionsware und werden zu Nicht-Unionswaren.

 

Hinweis

Das Überlassen zum freien Verkehr stellt den klassischen Fall der Einfuhr von Waren dar: Diese sollen in den Wirtschaftskreislauf der EU-Zollunion eingeführt werden. Das hat zur Folge, dass auf diese Einfuhrabgaben erhoben werden. Zollrecht ist letztlich nichts anderes als ein Instrument, um Wettbewerbsgleichheit herzustellen bzw. Waren, die außerhalb der EU-Zollunion hergestellt werden, teurer zu machen als die in der EU hergestellten Waren. Zollrecht dient damit in erster Linie dem Schutz der eigenen Wirtschaft in der Zollunion.

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