Tz. 140

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Eine Präferenzbehandlung wird seitens des Vertragspartners nur gewährt, wenn ein entsprechender Antrag auf Präferenzbehandlung gestellt wird. Der Einführer muss diesen Antrag stellen, er ist für die Richtigkeit seines Antrags und die Einhaltung der Voraussetzungen des Ursprungskapitels verantwortlich. Als Grundlage für den Antrag stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung: (1) Wie in anderen Freihandelsabkommen ist ein in der Ausfuhrvertragspartei (UK oder EU) ausgefertigter Präferenznachweis vorgesehen. Dieser ist im TCA in Gestalt einer sog. Erklärung zum Ursprung (EzU) vorgesehen. (2) Alternativ kann – wie im Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan – der Antrag mit der sog. Gewissheit des Einführers über den Ursprung des Erzeugnisses begründet werden.

 

Hinweis

Auf Waren, die nach einer Ausbesserung/Reparatur in der jeweils anderen Vertragspartei des TCA (EU oder UK) wiedereingeführt werden, dürfen – ungeachtet ihres Ursprungs – keine Zölle erhoben werden. Das sollte man sich merken, weil es bedeutet, dass Waren, die nach UK zur Reparatur oder Ausbesserung ausgeführt werden, ohne Entstehung von Zöllen wieder in die EU eingeführt werden dürfen. Es muss aber gewährleistet sein, dass es sich um die gleichen Waren handelt (sog. Nämlichkeit). Hierfür ist durch geeignete Maßnahmen (z. B. Fotos, Seriennummer usw.) Sorge zu tragen.

 

Tz. 141

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die Präferenzbehandlung ist grundsätzlich unmittelbar bei der Zollanmeldung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu beantragen. Wurde es versäumt, den Antrag in diesem Zeitpunkt zu stellen (insbesondere, weil weder eine EzU noch die Gewissheit des Einführers gegeben war) kann abweichend davon die Präferenzbehandlung auch im Rahmen einer Erstattung oder eines Erlasses gewährt werden. Das setzt voraus, dass

(1) der Antrag spätestens drei Jahre nach dem Tag der Einfuhr in die EU gestellt wird,

(2) der Einführer die Voraussetzungen für den Antrag schafft, also eine EzU vorliegt oder die Gewissheit des Einführers gegeben ist und

(3) auch im Zeitpunkt der Einfuhr die Ware als Ursprungserzeugnis angesehen worden wäre und alle sonstigen Voraussetzungen des Ursprungskapitels erfüllt hätte.

 

Tz. 142

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung kann mit der Gewissheit des Einführers über den Ursprung des jeweiligen Erzeugnisses begründet werden. Diese Gewissheit des Einführers stützt sich auf Informationen, die belegen, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt und die Voraussetzungen des Ursprungskapitels des TCA erfüllt. Voraussetzung ist also, dass dem Einführer die erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen, um gegenüber der Zollbehörde nachzuweisen, dass es sich bei der eingeführten Ware um ein Ursprungserzeugnis handelt. Dazu zählen beispielsweise Kalkulationsunterlagen, Wareneingangsrechnungen für die bei der Herstellung eingesetzten Vormaterialien, Informationen über Wert, Gewicht, zolltarifliche Einreihung der eingesetzten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder Einzelheiten zum Herstellungsprozess.

 

Hinweis

Bei der Gewissheit des Einführers liegt also kein Präferenznachweis vor, vielmehr versichert der Einführer selbst, über Informationen zu verfügen, die es ihm erlauben, nachzuweisen, dass es sich bei den von ihm eingeführten Waren um Ursprungswaren handelt. Diese Nachweise können im Rahmen einer späteren Zollprüfung bzw. in einem sog. Nachprüfungsverfahren nachgeprüft werden. Kann der Einführer in diesem Rahmen die entsprechenden Nachweise nicht vorlegen, wird die Präferenzbehandlung versagt und (nachträglich) der reguläre Zollsatz angewandt. Regelmäßig wird der Einführer nur dann über solche Informationen und Nachweise verfügen, wenn er dem ausländischen Vertragspartner (z. B. in UK) nahesteht. Anderenfalls würde der Vertragspartner den Einführer wohl kaum mit entsprechenden Informationen/Nachweisen "versorgen".

 

Tz. 143

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Alternativ zur Begründung des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung mit der Gewissheit des Einführers kann eine Erklärung zum Ursprung (EzU) vorgelegt werden. Förmliche Präferenznachweise sind demgegenüber im TCA nicht vorgesehen. Die Erklärung zum Ursprung stellt eine sog. "Selbstzertifizierung durch den Ausführer" dar. Dieser gibt die Erklärung zum Ursprung (EzU) ab. Für den Zeitpunkt der Ausfertigung dieser Erklärung existiert keine Regelung. Die Erklärung muss mit dem in Anhang 7 zum TCA genannten Wortlaut auf einer Rechnung oder einem anderen Dokument ausgefertigt werden. Das Ursprungserzeugnis muss so genau bezeichnet werden, dass seine Identifizierung möglich ist. Die EzU kann auch auf einem gesonderten Dokument abgegeben werden, das den Briefkopf des Ausführers enthält. Der Ausführer ist für die Richtigkeit der EzU und der vorgelegten Informationen verantwortlich.

 

Tz. 144

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Das TCA kennt den sog. registrierten Ausführer (REX). Es handelt sich hierbei um keinen bewilligungsbedürftigen Status, ...

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