Tz. 81

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die Zollbefreiung nach Art. 44, 45 ZollbefreiungsVO erstreckt sich neben den wissenschaftlichen Geräten selbst auch auf Ersatzteile, Bestandteile und spezifisches Zubehör wie Spezialwerkzeuge für diese. Die Waren werden in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen – d. h. es wird kein Nichterhebungsverfahren in Anspruch genommen –, aber auf die Zollerhebung verzichtet. Allerdings sind auch nach der Einfuhr der Waren strenge Voraussetzungen zu erfüllen, die gewährleisten sollen, dass nicht unter dem "Deckmantel" der wissenschaftlichen Geräte gewöhnliche Waren zollfrei in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt werden.

 

Tz. 82

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Die Prüfung des Vorliegens wissenschaftlicher Geräte erfolgt anhand deren objektiv technischer Merkmale. Hiernach liegen wissenschaftliche Geräte dann vor, wenn die eingeführten Waren einen eindeutig wissenschaftlichen Charakter haben. Dieser ist anzunehmen, wenn sie auf Grund ihrer objektiven technischen Merkmale ausschließlich – zumindest aber hauptsächlich – für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten geeignet sind. Daneben muss es möglich sein, durch eben diese Geräte Forschungsergebnisse zu erzielen.

 

Tz. 83

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Nicht als wissenschaftliche Geräte gelten Waren, an denen geforscht wird oder Waren ohne Gerätecharakter (z. B. Schalen, Tische, Montageplatten). Hinsichtlich der Befreiung von Teilen, Zubehör oder Spezialwerkzeug gilt, dass eine Befreiung nur in Betracht kommt, wenn die Gegenstände mit dem dazugehörigen wissenschaftlichen Gerät gestellt werden oder wenn das zuvor eingeführte Gerät bereits zollbefreit eingeführt worden ist.

 

Tz. 84

Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Der Kreis der möglichen Verwender beschränkt sich auf öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen oder auf Abteilungen einer solchen, deren Haupttätigkeit die wissenschaftliche Forschung oder Lehre ist (z. B. Universitäten oder Forschungseinrichtungen). Während die vorgenannten Einführer allgemein zur zollfreien Einfuhr ermächtigt sind, können private Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die wissenschaftliche Forschung und Lehre ist, hierzu gesondert ermächtigt werden.

 

Hinweis

Die Befreiung von den Einfuhrabgaben erfolgt nur dann, wenn der Einsatz der Instrumente und Apparate nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Allerdings ist es unschädlich, wenn ein bestimmtes Forschungsergebnis durch öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen gelegentlich wirtschaftlich genutzt wird.

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