Tz. 6

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Für die Begriffe "notleidend" oder "gefährdet" ist die gesetzliche Vorschrift des § 53 Nr. 1 und 2 AO (Anhang 1b) heranzuziehen. D. h., die Personen müssen die dort genannten Voraussetzungen für die Bedürftigkeit erfüllen (s. AEAO zu § 66 AO TZ 3, Anhang 2).

 

Tz. 7

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Es handelt sich hierbei um Personen

  • die infolge persönlicher Bedürftigkeit (wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands in bestimmten Lebenssituationen) hilfsbedürftig sind,
  • die wirtschaftlich hilfsbedürftig und auf eine finanzielle Hilfe angewiesen sind (ggf. kommt auch eine Unterstützung durch Sachmittel in Betracht), oder
  • denen eine der vorstehend beschriebenen Notlagen droht.

Die Wohlfahrtspflege zielt mit ihren Maßnahmen auch darauf ab, Abhilfe zu schaffen oder vorbeugend zu wirken.

Beachte!

Der Begriff der Wohlfahrtspflege ist daher weiter gefasst als der Begriff der Mildtätigkeit i. S. v. § 53 AO (Anhang 1b). Er erstreckt sich daher auch auf Tätigkeiten, die das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl umfassen. Aktivitäten im Bereich der Mildtätigkeit erstrecken sich nur auf bereits hilfsbedürftige Personen.

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