Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die Förderung der Wissenschaft und Forschung ist gemeinnützig (s. § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO, Anhang 1b).

Wissenschaft ist das systematische Ganze der Erkenntnis, das der Idee nach alle Gebiete der Erkenntnisse umfasst. Die Wissenschaft umfasst im Allgemeinen die Forschung und Lehre auf den Gebieten der Geistes- und Naturwissenschaften. Die Geisteswissenschaften sind im Gegensatz zu den Naturwissenschaften sinnverstehend und nacherlebt. Unter Wissenschaft wird der ernsthafte planmäßige Versuch zur Ermittlung der Wahrheit, die Forschung und die Weitergabe der Erkenntnisse im nachvollziehbaren überprüften Umfang verstanden. Auch die theoretischen und angewandten Wissenschaften sind unter die wissenschaftlichen Zwecke einzuordnen.

Zu den Begriffen Wissenschaft und Forschung i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO (s. Anhang 1b, s. auch FG Schleswig–Holstein vom 22.03.1996, EFG 1996, 940 m. w. N.). Die Förderung von Wissenschaft und Forschung muss darauf gerichtet sein, die Arbeitsergebnisse der wissenschaftlichen Betätigungen der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Dies erfolgt im Regelfall durch Publikationen. Hierzu s. auch "Forschung". Eine Zweckverwirklichung im Bereich der Wissenschaft liegt aber auch regelmäßig durch die Abhaltung von wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen, die Herausgabe von wissenschaftlichen Werken, die Führung von wissenschaftlichen Sammlungen oder die Unterhaltung durch Bibliotheken vor.

Werden von Vereinen selbst wissenschaftliche Veranstaltungen oder Forschungsvorhaben durchgeführt, wird in der Regel Gemeinnützigkeit gegeben sein. Wissenschaft ist der Oberbegriff, der den engen Bezug von Forschung und Lehre zum Ausdruck bringt (BVerfG vom 29.05.1973, BVerfGE 35, 79). Da die Erforschung neuer Fragestellungen den Fortschritt der Wissenschaft begünstigt und zugleich die notwendige Voraussetzung ist, um die Lehre als eine Übermittlung wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse, welche durch die Forschung gewonnen werden, zu nutzen, ist eine engere Verbindung gegeben. So verfolgen auch Universitäten und Hochschulen wissenschaftliche Zwecke (Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 12. Aufl., Kap. B, Tz. 44).

Die Förderung von Wissenschaft muss darauf gerichtet sein, die Ergebnisse der Forschungstätigkeit der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

Bezüglich der Zweckbetriebseigenschaft von Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen s. § 68 Nr. 9 AO, s. Anhang 1b. U. a. s. auch das BMF-Schreiben vom 22.09.1999, BStBl I 1999, 944, s. hierzu auch "Forschungseinrichtungen".

Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 gilt ein einheitlicher Abzug von Zuwendungen (Spenden) und Mitgliedsbeiträgen i. H. v. 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter (s. § 10b Abs. 1 EStG, Anhang 10).

Literatur:

Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 12. Aufl., Münster 2023.

Entscheidungen:

FG Schleswig-Holstein vom 22.03.1996, EFG 1996, 940 m. w. N.

BVerfG vom 29.05.1973, BVerfGE 35, 79

BMF vom 22.09.1999, BStBl I 1999, 944

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